Leitsatz (amtlich)

1. Die Krankenkasse ist im Rahmen der Einbehaltung und des Beitragsabzugs von Versorgungsbezügen gegenüber der Zahlstelle regelungsbefugt.

2. Unterläßt es die Zahlstelle schuldhaft, Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten, muß sie diese selbst an die Krankenkasse entrichten. Sie kann dieser nicht entgegenhalten, daß sie noch keine Beitreibung bei dem Versicherten versucht habe.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.05.1989; Aktenzeichen 12 RK 11/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663242

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