Leitsatz (amtlich)

1. Die Frage, ob der Vorsitzende des Landesschiedsamtes befugt ist, die kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zu den Sitzungen des Landesschiedsamtes zu laden, ist eine Angelegenheit des Kassenarztrechts.

2. Die Spruchkörper entscheiden in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Kassenzahnärzte und der Krankenkassen; daß Zahntechniker nach den SGG §§ 12, 14 und 33 nicht zum Kreis der ehrenamtlichen Richter gehören, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

3. Die Ankündigung des Vorsitzenden des Landesschiedsamts, zu dessen Terminen die KZV zur Herstellung des Benehmens zu laden, ist kein (nichtiger) Verwaltungsakt.

4. Es besteht kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob der Vorsitzende des Schiedsamtes zu den Sitzungen die KZV laden darf; insoweit muß der Erlaß eines Schiedsspruchs abgewartet werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661333

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