Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich des § 137 Abs 1a AFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Empfänger von Arbeitslosenhilfe unterhaltsfähige Verwandte und unterläßt er es, Arbeit aufzunehmen, die ihm nach Unterhaltsrecht, nicht aber nach Arbeitsförderungsrecht zumutbar ist, so führt § 137 Abs 1a AFG nicht zur Kürzung der Arbeitslosenhilfe.

2. Die Vorschrift greift bei diesem Sachverhalt weder nach ihrem Wortlaut noch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ein.

3. Wollte man jedoch annehmen, § 137 Abs 1a AFG träfe auf den gegebenen Sachverhalt zu, so ergäbe sich ein Verstoß gegen Art 3 GG (unzulässige Typisierung) und Art 20 GG (Gebot der Normenklarheit), so daß eine verfassungskonforme Auslegung ebenfalls zur Unanwendbarkeit bei diesem Sachverhalt führen würde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.1992; Aktenzeichen 6 RKa 28/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667115

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