Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Beitragsnachforderung. mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführerbestellung. Anstellungsvertrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung. Streitwertfestsetzung

 

Orientierungssatz

1. Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH, der im Rahmen eines Anstellungsvertrages als kaufmännischer Angestellter tätig und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist.

2. Zur Festsetzung des Streitwertes im Streit über die Versicherungspflicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2021; Aktenzeichen B 12 R 8/19 R)

BSG (Beschluss vom 18.05.2021; Aktenzeichen B 12 R 8/19 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7.6.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten (§ 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]), mit dem diese die Klägerin auf Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in Anspruch genommen und dessen Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 21.3.2012 (UR.-Nr. 000/2012 d. Notars Dr. X, X [GesV]) gegründete und am 11.5.2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) T eingetragene (HRB 000) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr GesV, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält auszugsweise folgende Regelungen:

§ 3 Stammkapital, Geschäftsanteile

1. Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,-, in Worten: Euro Fünfundzwanzigtausend.

2. Davon übernehmen:

a) Herr T, geboren am 00.00.1962, wohnhaft N, G 00, 250 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 50,- EUR (Geschäftsanteile Nrn. 1 bis 250), b) Herr T1, geboren am 00.00.1973, wohnhaft N, B 00, 250 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 50,- EUR (Geschäftsanteile Nrn. 251 bis 500).

( ...).

§ 4 Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit und der Verkauf von Küchenmöbeln sowie Möbeln aller Art, ferner von Küchenzubehör, Küchengeräten, Möbelzubehör sowie Dekorationsgegenständen aller Art.

( ...).

§ 6 Geschäftsführung, Vertretung

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten je zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich oder einer von ihnen zusammen mit einem Prokuristen.

2. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann bestimmt werden, dass einzelne Geschäftsführer einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Einzelne Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

3. Die Geschäftsführer bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in dem jeweils geübten Umfang hinausgehen. Konkretisierungen können in dem Geschäftsführervertrag erfolgen.

4. Die Gesellschafter können für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung beschließen. Darin kann insbesondere bestimmt werden, für welche Geschäfte die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Solange eine Geschäftsordnung nicht besteht, ist für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, im Innenverhältnis die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

§ 7 Gesellschafterversammlung

1. Alljährlich findet im Laufe des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt.

2. ( ...).

3. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben wird.

4. Jeder Gesellschafter hat das Recht, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt. Die Kosten für eine außerordentliche Versammlung trägt die Gesellschaft.

5. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, kann eine Beschlussfassung auch in jeder sonst geeigneten Form, insbesondere mündlich, schriftlich, telefonisch oder telegrafisch erfolgen.

6. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Je 1 Euro ( ) eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stim...

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