nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 21.11.2002; Aktenzeichen S 7 LW 55/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 10 LW 18/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger trotz fehlender Hofabgabe Altersrente zusteht.

Der am ...1936 geborene Kläger ist als selbständiger Landwirt bei der Beklagten pflichtversichert. Am 20.08.2001 beantragte er die Ge währung von Altersrente ab dem 65. Lebensjahr. Er gab an, der landwirtschaftliche Betrieb werde weitergeführt, und er bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Mit Bescheid vom 04.09.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Voraussetzung für einen Altersrentenanspruch nach § 11 ALG sei u.a. die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens i.S.v. § 21 des Ge setzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Diese Abgabe voraussetzung sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden (Beschlüsse vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 = SozR 5850 § 2 Nr. 8 sowie vom 30.05.1980 - 1 BvR 313/80 = SozR a.a.O. Nr. 6 RA). Die entsprechenden Beschlüsse des BVerfG seien zur inhaltlich fast gleichen Vorgänger-Vorschrift von § 21 ALG, nämlich zu § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) ergangen.

Der Kläger legte Widerspruch ein, zu dessen Begründung er u.a. vor trug, er sei bis zur Betriebsübernahme 1965 bei der LVA pflichtver sichert gewesen und sodann zwangsweise zur Alterkasse gekommen, in die er ohne Beitragszuschuss 35 Jahre Beiträge eingezahlt habe. Die Betriebsabgabe sei in den 80er Jahren als agrarpolitisches Ziel von besonderer Bedeutung gewesen, heute jedoch nicht mehr.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2001 wies die Beklagte den Wider spruch zurück. Sie habe das ALG ohne eigene Verwerfungskompetenz an zuwenden.

Hiergegen hat der Kläger am 31.12.2001 Klage erhoben und vorgetragen, sein Betrieb sei nicht abgegeben; der Fall habe grundsätzliche

Bedeutung. Die LVA zahle seit November 2001 1.207,00 DM Rente zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, welche an die Landwirt schaftliche Krankenversicherung abgeführt würden. Die Beklagte habe zwar den Beitrag zur Alterskasse von 346,00 DM gestrichen, zahle je doch keine Rente, wodurch ihm ca. 800,00 DM Rente entgingen, und weshalb er weiterhin 804,00 DM Kranken- und Pflegeversicherungsbei träge an die Landwirtschaftliche Krankenversicherung weiterzahlen müsse. Er sei ledig und kinderlos. Sein möglicher Nachfolger sei ein 16jähriger Neffe, der das Abitur machen wolle. Eine Berufsentscheidung im minderjährigen Alter sei bei einer Betriebsaufgabe verant wortungslos. Das BVerfG habe auf politischen Druck der Verbände ("wer Bauer bleiben will, soll es auch bleiben") Fälle aus der Anfangszeit der Versicherung beurteilt. Heute betrage die Grundversorgung ca. 800,00 DM für Ledige und 1.200,00 DM für Verheiratete plus freier Kranken- und Pflegeversicherung und überwiegend mietfreiem Wohnen. Ein Altbauer könne zudem noch Pachteinnahmen oder Erlöse aus Vermögensverkauf erzielen. Er bedürfe bei Betriebsaufgabe deshalb keines besonderen Schutzes mehr. Eine Verpachtung an Freunde für ge forderte 9 oder 10 Jahre würde den Verkauf des lebenden und toten Inventars bei erheblichen Verlusten bedeuten. Der jetzt 16jährige Nachfolger müsse dann bis zum Alter von 26 Jahren trotz eigenen Betriebes außerhalb arbeiten. Für die Rückübernahme des Inventars und die Anpassung der Gebäude wären hunderttausende DM erforderlich, was bei der angespannten Ertragslage der landwirtschaftlichen Betriebe praktisch das Ende bedeuten würde. Das Wunschziel sei damit ver fehlt. Da die Familienverhältnisse nicht überall gleich seien, treffe dies auf mindestens 20% der Betriebe zu. Die landwirtschaft liche Altersrente sei von Anfang an auf Teilversorgung und Zuver dienst auch über das 65. Lebensjahr hinaus angelegt gewesen. Heute gingen 55jährige Frührentner von Bahn, Post, RWE, etc. aus Umlage kassen spazieren, und ihnen werde bei fast vollen Renten keine Arbeit zugemutet. Seine Mitbewerber in der Landwirtschaft kassierten als Rentner fast steuerfrei Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, welche er voll versteuern müsse. Die Zulässigkeit solcher Zu schüsse sei im Rahmen der EU-Verträge zu überprüfen. Bei Renten sei der Zuverdienst über 65 Jahre nicht begrenzt. Die Ausnahme bei den landwirtschaftlichen Renten bedeute für ihn praktisch Berufsverbot und Einschränkung der Berufsfreiheit. Außerdem könnten politische Ziele (frühe Hofabgabe) nicht durch Rentenentzug oder Kürzung straf bewehrt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung bitte er um "Direktzuweisung an das BVerfG".

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 04.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2001 aufzuheben und dem Kläger Altersrente ab dem ...

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