nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 05.12.2003; Aktenzeichen S 5 AL 127/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 98/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen der Nichtmitteilung des Umzuges aufheben durfte.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger meldete sich zum 01.11.2001 arbeitslos. Als Adresse gab er die I-straße 20 in C an. Ihm wurde ab 01.11.2001 Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligt. Ab 01.01.2002 betrug die Leistungshöhe, gezahlt vom Arbeitsamt C, 34,94 Euro pro Tag / 244,58 Euro pro Woche.

Durch eine Bescheinigung der Gemeinde X vom 02.07.2002, eingegangen am 12.07.2002, erfuhr die Beklagte, dass der Kläger am 01.06.2002 in X, I1-straße 6, eingezogen sei. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Einstellung der weiteren Zahlung von Arbeitslosengeld, so dass die Zahlung für Juli 2002 zunächst unterblieb. Am 24.07.2002 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt in J arbeitslos und beantragte die Weitergewährung von Arbeitslosengeld. Er gab dabei an, dass er am 12.06.2002 nach X verzogen sei. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosengeld ab 24.07.2002.

Mit Bescheid vom 29.07.2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002, hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 12.06.2002 gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 330 Abs. 3 und § 119 SGB III sowie auf die Erreichbarkeitsanordnung auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 808,63 Euro geltend. Hierauf entfielen auf zuviel gezahlte Leistungen für die Zeit vom 12.06. bis 30.06.2002 überzahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 628,92 Euro sowie 179,71 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Er habe dem Arbeitsamt den Umzug nicht rechtzeitig mitgeteilt. Sofern er angebe, einen Postnachsendeantrag gestellt zu haben, reiche dieses nicht aus, um seine Erreichbarkeit nach dem Umzugstag annehmen zu können. Auch die Tatsache, dass der Kläger Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehe, ändere nichts daran, dass alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen und so auch die Erreichbarkeit weiterhin vorliegend müssten.

Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2002 Klage vor dem Sozialgericht in Münster erhoben. Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, er habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, da er bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt habe. Darüber hinaus habe er unter den erleichterten Voraussetzungen gem. § 428 SGB III Arbeitslosengeld beantragt und bezogen. Er erschöpfe auf diesem Wege nicht seinen vollen Arbeitslosengeldanspruch, so dass er der Auffassung sei, die Vorgehensweise der Beklagten werde seinem konkreten Fall nicht gerecht.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend auf die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 20.06.2001 (B 11 AL 10/01 R) Bezug genommen, wonach auch unter dem Geltungsbereich des SGB III entschieden worden sei, dass ein Postnachsendeauftrag nicht ausreiche, sondern es dem Arbeitslosengeldbezieher obliege, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002 bezogen.

Gegen diesen ihm am 11.12.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 06.01.2004 eingegangen Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, dass die in erster Instanz diskutierten BSG-Urteile vom 14.03.1996 - 7 RAr 38/95 - und vom 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R - nicht einschlägig seien. Die Entscheidung vom 20.06.2001 beziehe sich auf Arbeitslose, die nicht Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III bezögen. Die Entscheidung vom 14.03.1996 sei zu § 105 c AFG ergangen und müsse im Sinne der Fortentwicklungen, die das Leistungsrecht nach dem SGB III erfahren habe, überdacht werden. Nach § 428 SGB III könne man Leistungen auch dann erhalten, wenn man nicht mehr arbeiten möchte. Insgesamt könnten insoweit die Rechtsmaßstäbe, die das BSG zu Grunde gelegt habe, im Rahmen der Arbeitslosengeldgewährung nach § 428 SGB III keine Anwendung mehr finden. Denn es solle im Ergebnis ja gerade keine Arbeitsvermittlung mehr stattfinden. Auch im Kommentar von Gagel (§ 428 Rdnr. 10) werde die Auffassung vertreten, dass das BSG-Urteil vom 14.03.1996 nach Inkrafttreten des SGB III nicht mehr angewendet werden könne. Dort werde die Auffassung vertreten, dass es schikanös und im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der ...

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