Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld. Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte. Verfassungsmäßigkeit. fiktive Bemessung. Residenzpflicht

 

Orientierungssatz

1. Aus Art 3 Abs 1 iV mit Art 12 Abs 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich keine Verpflichtung für den Gesetzgeber bei der Bestimmung des für die Höhe von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld maßgeblichen Bemessungsentgelts den Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte zu berücksichtigen (Anschluß an BSG vom 27.7.1989 - 11/7 RAr 101/87 = SozR 4100 § 111 Nr 10 = BSGE 65, 214). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das maßgebliche Bemessungsentgelt nicht aus einem vor Beginn der Leistungen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt herleitet, sondern aus einer fiktiven Ermittlung.

2. Der Sinn und Zweck des zusätzlichen Urlaubsanspruchs nach dem SchwbG ist nicht auf die Zeit der (bloßen) Verfügbarkeit nach dem AFG zu übertragen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen 11 RAr 45/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656547

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