nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 13.10.2003; Aktenzeichen S 29 AL 42/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.10.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in der 2. Instanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen.

Der 1977 geborene Kläger war seit 01.11.1999 als kaufmännischer Angestellter bei der P (Germany) GmbH & Co. OHG beschäftigt und als Leiter eines P-Shops eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 21.10.2002 zum 31.10.2002. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber betrug zwei Monate zum Monatsende.

Am 24.10.2002 meldete sich der Kläger zum 01.11.2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Zu den Gründen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses befragt, gab er an, er habe das Angebot seines Arbeitgebers angenommen, da ihm sonst die fristlose Kündigung und ein negatives Zeugnis gedroht hätten. Anfang des Jahres habe er eine Abmahnung bekommen, da gegen eine Arbeitsanweisung verstoßen worden sei. Im Oktober 2002 habe sich der gleiche Verstoß ereignet. Weitere Gründe für die Beendigung seien die unübersichtliche Abrechnung der Provision und Gehaltszahlung sowie die Aussage seines Vorgesetzten zu Fort- und Weiterbildung gewesen.

Mit Bescheid vom 27.12.2002 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen ab 01.11.2002 fest, weil der Kläger seine Arbeitslosigkeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt und hierfür keinen wichtigen Grund gehabt habe. In seinem dagegen am 03.01.2002 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, als Leiter habe er die Verantwortung für sämtliche Vorgänge und Geschehnisse in diesen Shop gehabt. Anfang Oktober 2002 seien aufladbare Karten (Vouchers) im Wert von 1.200,00 Euro entwendet worden. Wegen eines ähnlichen Vorfalls bereits im Februar 2002 sei er abgemahnt worden. Nach dem Vorfall im Oktober 2002 habe man ihm die zwei Möglichkeiten der fristlosen Kündigung zum 21.10.2002 oder des Aufhebungsvertrages zum 31.10.2002 angeboten. Er habe sich für den Aufhebungsvertrag entschieden, weil während des 10 Tage längeren Arbeitsverhältnisses die Chance, eine neuen Arbeitsplatz zu finden, größer gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Kläger als unbegründet zurück.

Am 06.02.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, wegen Personalmangels habe die Anweisung des Arbeitgebers, die Telefonkarten nach jedem Kundenkontakt wieder wegzuschließen, nicht eingehalten werden können, ohne die Kundenbetreuung im vorderen Bereich des Ladens zu vernachlässigen. Dass die Abmahnung und die angedrohte Kündigung im Hinblick auf die dem Arbeitgeber zuzurechnenden Organisationsmängel rechtswidrig gewesen seien, habe er nicht gewusst und habe deshalb den Aufhebungsvertrag unterschrieben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 27.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung festgehalten.

Das SG hat über die Umstände, die zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führten, Beweis erhoben, durch die Vernehmung des Regionalvertriebsleiters X C und die Shopbetreuerin N N als Zeugen. Wegen des Wortlauts der Zeugenaussagen wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Sitzungsniederschrift des SG vom 13.10.2003 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 13.10.2003 hat das SG die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: "Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Feststellung einer Sperrzeit im Zusammenhang mit den für sein Ausscheiden aus der Beschäftigung als Filialleiter maßgeblichen Gründen zum 31.10.2002 ist nicht rechtswidrig. Gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Vorliegend hat der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag vom 21.10.2002 gelöst, denn ohne sein Einverständnis hätte das Arbeitsverhältnis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet. Damit hat er auch seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, weil er keinen Anschlussarbeitsplatz in Aussicht hatte. Auf einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kann der Kläger sich nicht berufen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" ist im SGB III nicht definiert und im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeit zu bestimme...

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