Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. keine Terminsgebühr bei schriftsätzlich geschlossenem Vergleich

 

Orientierungssatz

Eine Terminsgebühr gemäß Nr 3106 RVG-VV fällt für ein durch Vergleich beendetes sozialgerichtliches Verfahren nur an, wenn dieser Vergleich in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin geschlossen wurde bzw die gerichtlichen Erörterungen zu einer sonstigen Verfahrensbeendigung geführt haben. Unerheblich ist dabei, ob der dem Rechtsanwalt entstandene Aufwand höher ist als bei oder vor der Annahme eines außergerichtlichen Anerkenntnisses.

 

Tatbestand

Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht gegen die Landeskasse eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit im Klageverfahren als beigeordneter Rechtsanwalt geltend. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, ihm stehe dieser Betrag zu, weil im Ausgangsstreit eine zusätzliche Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstanden sei.

Beim Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung machte der Beschwerdeführer neben einer Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und einer Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) auch eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) in Höhe von 200,00 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) geltend. Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts (SG) kürzte die Rechnung um die Terminsgebühr, da weder ein Gerichtstermin stattgefunden habe noch die weiteren Voraussetzungen dieser Gebühr vorlägen. Die Erinnerung des Beschwerdeführers wies das SG mit Beschluss vom 23.04.2008 zurück, weil keine Terminsgebühr entstanden sei. Eine solche komme u.a. nur in Betracht, wenn ein Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende (Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG). Das Verfahren sei aber nicht durch ein Anerkenntnis geendet. Eine der Nr. 3104 Abs. l Ziff. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechende Regelung, die außerhalb von Verfahren mit einer Regelung über Betragsrahmengebühren gelte und eine Terminsgebühr auch bei Abschluss eines Vergleichs vorsehe, enthalte das VV im Bereich der Rahmengebühren nicht. Bei dieser Rechtslage liege weder ein absichtliches oder versehentliches Schweigen des Gesetzgebers vor. Vielmehr sei ausdrücklich geregelt, dass nur die Fälle der Erledigung durch Anerkenntnis, nicht aber sonstige Formen der unstreitigen Verfahrensbeendigung eine Terminsgebühr auslösten.

Mit seiner Beschwerde vom 16.05.2008 rügt der Beschwerdeführer, das SG habe sich nicht mit seinen Einwänden auseinander gesetzt. Der Gesetzgeber habe mit den Neuregelungen im zivil- und sozialgerichtlichen Verfahren die Erledigung ohne mündliche Verhandlung fördern wollen, was mit der vom SG vorgenommenen Auslegung nicht gelingen könne. Vielmehr komme es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Anwälte, die überwiegend nach § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) privilegierte Mandanten vertrete. Ihre Honorierung belaufe sich in einer durchschnittlichen Prozesssache auf ca. 450 EUR bis 500 EUR. Dies entspräche den Gebühren einer Streitsache mit einem Streitgegenstand bis 3.000 EUR. Bereits eine verfassungskonforme berichtigende Auslegung der Nr. 3106 VV RVG müsse dazu führen, dass auch bei einem Vergleich eine Terminsgebühr anfalle. Es sei nicht einzusehen, dass ein minimaler formaler Unterschied eine massive finanzielle Auswirkung haben soll.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 23.04.2008 aufzuheben, der Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts stattzugeben und gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom 21.02.2008 zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten einen Betrag von 833 EUR, abzüglich geleisteter Vorschüsse, festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Duisburg.

Wegen weiterer Einzelheiten bezieht sich der Senat auf den Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist aufgrund der ausdrücklichen Zulassung im erstinstanzlichen Beschluss zulässig (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG), sie ist jedoch unbegründet.

Der Anspruch des Beschwerdeführers richtet sich in sozialgerichtlichen Verfahren, an denen wie vorliegend Versicherte beteiligt sind, nach §§ 3 und 14 RVG i. V. m. §§ 183, 197a des SGG (Vergütung nach Betragsrahmengebühren) sowie im Einzelnen nach den Regelungen der Nrn. 1006, 3102 und 3106 VV RVG. Danach hat der Beschwerdeführer keinen höheren Vergütungsanspruch. Ein Anspruch auf eine Terminsgebühr besteht nicht, denn die Beklagte hat schriftsätzlich ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches die Klägerin schriftsätzlich angenommen hat. Die getroffene Regelung beinhaltet unstreitig einen Vergleich. Der Senat verweist auf die sachlich zutreffenden, umfassenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung voll inhaltlich an. Das SG hat in seiner sorgfältig begründ...

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