Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwerts zur Höhe des Gesamtpunktzahlvolumens einer Gemeinschaftspraxis

 

Orientierungssatz

1. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Zu bewerten ist die Auswirkung, die ein Erfolg des Begehrens auf die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Geht es um die Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens bei gleichzeitiger Anfechtung des zeitlich entsprechenden Honorarbescheides, so wird das wirtschaftliche Interesse des Klägers durch die im Erfolgsfall zu erwartende Honorarerhöhung bestimmt.

2. Das Gesamtpunktzahlvolumen ist nicht mit dem Individualbudget gleichzusetzen und bewirkt auch keine Erhöhung des maßgeblichen Individualbudgets. Infolgedessen sind bei der Streitwertbestimmung die durch das Individualbudget bedingten Honorarbegrenzungen zu beachten. Damit ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers auf den Wert der maximal abrechenbaren Differenzpunkte beschränkt.

3. Bei der Berechnung des Honorars einer sog. job-sharing-Praxis ist die vom Zulassungsausschuss verbindlich festgelegte Punktzahlgrenze zugrunde zu legen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.03.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten war im Hauptsacheverfahren - S 14 KA 134/09 Sozialgericht (SG) Düsseldorf - die Höhe des Gesamtpunktzahlvolumens der Klägerin, einer anästhesiologischen Gemeinschaftspraxis, im Quartal II/2005, welches vom Beklagten im Anschluss an die Berechnungen der Beigeladenen zu 7) unter Berücksichtigung eines sog. job-sharings auf 2.889.275,2 Punkte festgesetzt worden war, streitig. Die Klägerin hatte eine Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens auf 3.112.000 Punkte begehrt. Diesem Klageverfahren ging ein anderes Klageverfahren der Klägerin gegen die Beigeladene zu 7) - S 14 KA 58/07 SG Düsseldorf - voraus, mit dem sie eine Erhöhung des Individualbudgets bzw. eine extrabudgetäre Vergütung von Schmerztherapien geltend gemacht hat. Das vorliegende Verfahren wurde insofern als vorrangig betrachtet und das Verfahren gegen die Beigeladene zu 7) ruhend gestellt (Beschluss des SG Düsseldorf vom 13.02.2008).

Nach Beendigung des Klageverfahrens durch Bescheidungsurteil vom 17.11.2010 hat das SG den Streitwert mit Beschluss vom 21.03.2011 auf 1.039,51 EUR festgesetzt und - sich der Berechnung der Beigeladenen zu 7) anschließend - zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die auf einer Überschreitung des Gesamtpunktzahlvolumens beruhende Kürzung sei einer unmittelbaren wirtschaftlichen Bewertung nicht zugänglich. Denn das Gesamtpunktzahlvolumen sei nicht mit dem Individualbudget gleichzusetzen und bewirke auch keine Erhöhung des maßgeblichen Individualbudgets. Es sei daher nicht mit einem Punktwert von 5,11 Cent berechenbar. Wirtschaftlich relevant seien lediglich die bis zur Ausschöpfung des Individualbudgets zur Verfügung stehenden Differenzpunkte, die bei antragsgemäßer Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens noch zur Abrechnung zur Verfügung stünden. Diese Differenzpunkte i.H.v. 31.348,8 Punkten ergäben unter Berücksichtigung der Fachgruppenquote von 64,8916 % und multipliziert mit einem Punktwert von 5,11 Cent einen Betrag von 1.039,51 EUR.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 25.03.2011 gegen den ihr am 23.03.2011 zugestellten Streitwertbeschluss des SG und machten geltend, Ziel des Rechtsstreits sei, dass der Beklagte die "Job-Sharing-Grenze" antragsgemäß auf 3.112.000 Punkte abändere und anschließend die Beigeladene zu 7) das Individualbudget entsprechend erhöhe. Damit betrage der "Gegenstandswert" 7.385,47 EUR.

II.

Die innerhalb der mit § 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegte Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Beschwerdewert 200,00 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 21.03.2011 ist indes unbegründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.

Maßgeblich für die vorrangige Streitwertbestimmung nach Abs. 1 ist allein der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23.10.2009 - 11 OA 391/09 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.08.2009 - 3 S 2240/08 - und vom 11.09.1990 - 3 S 1824/90 -; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, 2011, § 52 GKG Rdn. 4 u. 8 m.w.N.). Zu bewerten ist insbesondere die Auswirkung, die ein Erfolg des Begehrens auf die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Geht es - wie hier -...

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