rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 17.03.2004; Aktenzeichen S 11 SF 17/04 ER)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 18./19.03.2004 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.03.2004 wird zurückgewiesen. Über die Kosten des Verfahrens vor den Sozialgerichten entscheidet das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Arzt und seit 1985 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nach Steuerrückständen leitete das Finanzamt gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren ein, das durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.07.2002 eröffnet wurde. Eine von der Gläubigerversammlung beschlossene Praxisschließung konnte der Antragsteller nach seinen Angaben verhindern; er betreibt seine Arztpraxis weiter. Die Praxiskosten bringt der Antragsteller auf. Der Antragsgegner zieht als Insolvenzverwalter seit Anfang 2003 die vom Antragsteller erwirtschafteten Honorarforderungen von der Kassenärztlichen Vereinigung ein.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Antrag an das örtlich zuständige Sozialgericht - SG - (Köln) gewandt. Das SG hat diesen Antrag sowohl im Klageverfahren als auch im (hier betroffenen) Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung behandelt. Der Antragsteller hat das SG für zuständig gehalten, weil die Sozialgerichte über Vertragsarztangelegenheiten im Sinne des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu entscheiden hätten; auch Eingriffe Dritter in das Vertragsarztverhältnis seien als Vertragsarztangelegenheiten zu bewerten. Daher fielen derartige Maßnahmen, auch wenn sie von einem Insolvenzverwalter ergriffen würden, in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die Kassenhonorare des Antragstellers bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Bezirksstelle Köln, unter der Abrechnungsnummer 000, rückwirkend ab dem 01.01.2003, ihm - dem Antragsteller - zwecks Übernahme der operativen Praxiskosten und zur Deckung des Pfändungsfreibetrages nach §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 4 der Insolvenzordnung (InsO) zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsgegner hat auf die Zuständigkeit des Amtsgerichtes als Insolvenzgericht hingewiesen. Dieses Gericht habe auch darüber zu entscheiden, ob und inwieweit Arbeitseinkommen eines Schuldners pfändbar sei und deshalb zur Insolvenzmasse gehöre. Die Kassenarztzulassung werde von Entscheidungen des Insolvenzverwalters nicht berührt.

Mit Beschluss vom 17.03.2004 hat das SG - nach Anhörung der Beteiligten - den zu ihm beschrittenen Rechtsweg - ebenso wie im Klageverfahren - für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen, weil der Rechtsstreit nicht zu den in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Streitigkeiten gehöre. Der am 19.03.2004 beim SG eingegangenen Beschwerde vom 18.03.2004 hat das Gericht nicht abgeholfen.

Der Antragsteller beantragt mit seiner Beschwerde,

den Beschluss des SG Köln vom 17.03.2004 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

Der Antragsgegner hat sich nicht erneut geäußert.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers ist der erkennende Senat gemäß Abschnitt A I., Seite 18, des Geschäftsverteilungsplans für das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 18.12.2003, zuletzt geändert durch Präsidiumsbeschluss 3/2004 vom 30.04.2004, berufen. Denn bei der zur Entscheidung anstehenden Rechtssache handelt es sich um eine Angelegenheit, für die kein anderer Senat nach dem Sachzusammenhang zuständig ist. Insbesondere handelt es sich nicht um eine dem 10. oder 11. Senat zugewiesene Streitsache des Vertragsarztrechts, wie sich insbesondere auch aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

Zutreffend hat das SG gemäß § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - durch die für sonstige Streitsachen zuständige 11. Kammer entschieden, dass für den vorliegenden Rechtsstreit nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, sondern das Amtsgericht Köln als Insolvenzgericht das zur Entscheidung berufene Gericht ist. Dies ergibt sich aus den §§ 1 - 3, 36, 80, 148 der Insolvenzordnung - InsO - sowie im Gegenschluss aus § 51 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - , wie schon das SG zu Recht betont hat.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dieser steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO). Maßnahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, hier etwa Maßnahmen des Insolvenzverwalters zur Übernahme und Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 ff. InsO) sind gemäß der spezialgesetzlichen Zuweisung allein der Kontrolle des Insolvenzgerichts unterworfen. Überschreitet ein am Insolvenzverfahren beteiligtes Organ seine ihm zugewiesenen Rechte, kann dies allein durch Eingreifen des Insolv...

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