Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Aufhebung der Bewilligung. fehlende Verfügbarkeit. Sicherstellung der Betreuung eines Kindes bei Arbeitsaufnahme. Betreuungsalternative. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung ist aufzuheben, wenn der Arbeitslose nach seiner eigenen Erklärung nicht mehr in der Lage ist, eine Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich aufzunehmen, weil die Betreuung seines Kindes nicht sichergestellt ist. Hierdurch ist die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung als Bestandteil der Leistungsvoraussetzung Arbeitslosigkeit entfallen.

2. Bei tatsächlicher Betreuung eines aufsichtsbedürftigen Kindes kommt es für die Verfügbarkeit entscheidend auf das Vorhandensein einer Betreuungsalternative und nicht auf deren tatsächliche Nutzung an.

3. Ein etwaiger Beratungsfehler lässt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Korrektur eines Fehlverhaltens von Mitarbeitern des Leistungsträgers bezüglich der Voraussetzungen der Verfügbarkeit nicht zu.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.12.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III für die Zeit ab 12.09.2009 gerichtete Klage.

Am 07.08.2009 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung einer möglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Als Grund der zeitlichen Einschränkung gab die Klägerin an, sie müsse die Betreuung für ihren schulpflichtigen Sohn (geboren 20.11.2002) sicherstellen.

Durch ihre Unterschrift vom 16.08.2009 bestätigte die Klägerin, das Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

In dessen ab März 2009 verwendeter Fassung wird auf den Seiten 17/18 auf den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder wie folgt hingewiesen: "Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie für Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Sie müssen ... 2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den auf dem Arbeitsmarkt allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen ausüben können und dürfen. Betreuen Sie aufsichtsbedürftige Kinder oder pflegebedürftige Personen, muss die weitere Betreuung sichergestellt sein, wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen. Die Agentur für Arbeit kann Sie auffordern, entsprechende Nachweise zu erbringen. Eine Einschränkung auf Teilzeit ist nur zulässig, wenn die Teilzeitbeschäftigung den üblichen Bedingungen des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entspricht ...".

Die Beklagt bewilligte der Klägerin daraufhin Arbeitslosengeld für 360 Tage ab dem 01.08.2009, anfänglich unter Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 01.08.2009 - 23.10.2009, die mit Abhilfebescheid vom 16.10.2009 wieder aufgehoben wurde.

Ausweislich eines Beratungsvermerkes vom 11.09.2009 gab die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache an diesem Tag an, dem Arbeitsmarkt nur von 08:30 Uhr bis 10:30 Uhr wochentags zur Verfügung zu stehen, da sie ihren Sohn um 08:00 Uhr zur Schule bringe und um 11:00 Uhr wieder abholen müsse. Sie könne auch am Wochenende nicht arbeiten. Mit ihr sei besprochen worden, dass Verfügbarkeit nicht gegeben sei, weil die mögliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liege. Sie solle mit der Schule ihres Sohnes klären, ob eine Mittagsbetreuung möglich sei.

Mit Bescheiden vom 11.09.2009 und 14.09.2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 12.09.2009 wegen Entfalls der Verfügbarkeit der Klägerin auf und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.10.2009 zurück.

Mit der Klage hat die Klägerin angegeben, entgegen der Annahme der Beklagten der Arbeitsagentur zur Verfügung zu stehen. Sie habe sich bereits (Datum der Klageschrift: 29.10.2009) darum bemüht, für ihren Sohn eine Ganztagsbetreuung nach der Schule an ihrem Wohnort zu bekommen, was ihr noch nicht gelungen sei. Sie stehe dort auf einer Warteliste.

Mit Beschluss vom 10.12.2009, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die zugleich mit Klageerhebung beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen den am 17.12.2009 zugestellten Beschluss am 21.12.2009 Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde behauptet die Klägerin, sie sei aufgefordert worden, einen Zettel zu unterschreiben mit der Aussage, dass sie wegen der Betreuung ihres Kindes ausschließlich von Montag bis Freitag zwischen 08:30 Uhr und 10:30 Uhr zur Verfügung stehe. Ihr Leistungsverlust beruhe auf einer Fehlberatung durch Mitarbeiter der Beklagten. Auch verstoße die Ablehnung von Leistungen gegen Artikel 6 und 3 des Grundgesetze...

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