Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.05.2023 abgeändert.

Die Beiordnung von Rechtsanwältin Z. wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Im Streit steht die Aufhebung einer Beiordnung im Rahmen von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts.

Der dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte, 0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er leidet an einer leichten Intelligenzminderung und einer deutlichen Verhaltensstörung. Ein Grad der Behinderung von 100 ist anerkannt. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung V..

Der Kläger erhob im Mai 2021 bei dem Sozialgericht Klage mit dem Ziel, Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt stand er unter gesetzlicher Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt. Am 20.10.2021 beantragte der Kläger bei dem Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 03.05.2022 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger unter Betreuung stünde und daher nicht wirksam selbst Klage erheben könne. Eine Klageerhebung durch den Betreuer sei nicht erfolgt. Hiergegen erhob der Kläger am 17.05.2022 Beschwerde. Es habe vom 10.11.2020 bis zum 06.07.2021 eine gesetzliche Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt bestanden. Derzeit bestehe keine gesetzliche Betreuung. Auf Anfrage des erkennenden Senats teilte die vom Kläger benannte Rechtsanwältin P. Z. mit, dass sie bereit sei, den Kläger im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertreten. Mit Beschluss vom 27.06.2022 änderte der erkennende Senat daraufhin den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2022 ab, bewilligte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwältin Z. bei.

Mit Schreiben vom 28.07.2022 hat der Kläger gegenüber dem Sozialgericht beantragt, die Beiordnung von Rechtsanwältin Z. aufzuheben und ihm eine andere Rechtsanwältin bzw. einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen. Die beigeordnete Rechtsanwältin sei mit seiner Schwerbehinderung überfordert. Er habe bislang keinen persönlichen Termin mit ihr in der Kanzlei gehabt. Sie habe ihm einen solchen Termin zugesichert, sich aber sodann nicht daran gehalten. Die neue Rechtsanwältin bzw. der neue Rechtsanwalt solle für ihn Zeit haben sowie seine Maskenbefreiung und seine Schwerbehinderung akzeptieren.

Nachfolgend hat der Kläger Rechtanwalt Herrn E. als neuen Bevollmächtigten benannt, der sich allerdings außerstande gesehen hat, die Vertretung zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 30.05.2023 hat das Sozialgericht den Antrag, die Beiordnung von Rechtsanwältin Z. aufzuheben und Rechtsanwalt E. beizuordnen, abgelehnt. Ein wichtiger Grund für die Entpflichtung im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO sei nicht festzustellen. Die Entpflichtung des alten und die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts komme nicht in Betracht, wenn der Mandant selbst durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten das Mandatsende verursacht habe. Die beigeordnete Rechtsanwältin habe zudem erklärt, dass sie weiterhin bereit sei, dass Mandat zu führen. Eine Zerrüttung des Mandatsverhältnisses sei vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Der nunmehr benannte Rechtsanwalt E. habe schließlich mitgeteilt, er könne das Mandat nicht übernehmen.

Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat der Kläger gegen einen "Beschluss vom 05.06.2023", den er am 07.06.2023 erhalten habe, Beschwerde erhoben. Die ihm beigeordnete Rechtsanwältin bearbeite seine Angelegenheit nicht ordentlich, verhalte sich vertragswidrig, verpasse wichtige Fristen und Termine, beziehe nicht alle wichtigen Fakten des Sachverhalts mit ein, sei nicht erreichbar und reagiere auch nicht auf Mails. Er habe sie täglich angeschrieben. Es werde ihm alles zu viel. Die beigeordnete Rechtsanwältin unterschlage Briefe. Er habe ihr gesagt, sie solle alle Briefe per Post schicken und das mache sie nicht. Sie schicke ihm die Briefe sehr verspätet zu. Die Rechtsanwältin habe von ihm auch keine Vollmacht bekommen.

Da dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 07.06.2023 lediglich der Beschluss vom 30.05.2023 zugestellt worden war, ist das Schreiben als Beschwerde gegen diesen Beschluss erfasst worden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts vom 30.05.2023 abzuändern und

die Beiordnung von Rechtsanwältin Z. aufzuheben sowie ihm eine andere Rechtsanwältin bzw. einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen.

Die beigeordnete Rechtsanwältin hat hierzu ausgeführt, dass der Kläger nicht einmal mehr vor der Unterstellung von Straftaten zurückschrecke. Er habe sich offensichtlich darüber geärgert, dass seine Anfragen nicht innerhalb weniger Stunden nach Eingang bearbeitet würden. Angesichts der Vielzahl seiner E-Mails sei dies aber...

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