Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Bestehens einer Partnerschaft i. S. einer Bedarfsgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Vom Bestehen einer Partnerschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB 2 ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Eine behauptete fehlende sexuelle Beziehung spielt für die Beurteilung keine Rolle.

2. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB 2 erfordert das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Haushaltsführung an sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts müssen gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen.

3. Die Partner müssen so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die Annahme des wechselseitigen Willens ist nicht unwiderlegbar. Es ist Sache des Hilfebedürftigen, glaubhaft zu machen, dass das Zusammenwohnen als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.09.2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab August 2015.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger bezog von Februar 2013 bis Mai 2015 (zuletzt vorläufig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Über das Vermögen des Antragstellers eröffnete das Amtsgericht Köln am 04.11.2013 das Insolvenzverfahren.

Der Antragsteller wohnte bis Mai 2015 im C-weg 00, X. In dieser Wohnung wohnte auch Frau D. Frau D ist als kaufmännische Angestellte in einer Rechtsanwaltskanzlei in Vollzeit tätig. Im Rahmen der erstmaligen Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte der Antragsteller angegeben, er wohne mit Frau D in einer Haushaltsgemeinschaft, man sei ein Paar, befinde sich aber noch in der einjährigen Probephase. In dem Mietvertrag vom 28.11.2012 sind sowohl der Antragsteller als auch Frau D als Mieter aufgeführt. Die am 00.00.2006 geborene Tochter des Antragstellers (K) wohnt seit August 2013 ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung. Am 19.11.2013 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, er habe sich von Frau D getrennt. Ein Auszug des Antragstellers und seiner Tochter aus der gemeinsamen Wohnung erfolgte nicht. Am 10.06.2014 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, Frau D und er seien seit August 2013 kein Paar mehr, er schlafe auf einer Matratze im Zimmer seiner Tochter. Seine Tochter und er seien auf der Suche nach einer Wohnung. Frau D und er kauften getrennt ein. Frau D habe ihm gelegentlich Geld geliehen, das er aus den Zahlungen des Antragsgegners zurückerstattet habe.

Zum 01.06.2015 zogen der Antragsteller, seine Tochter und Frau D gemeinsam in die Mietwohnung "H 00", X. Es handelt sich um eine 82 qm große Dreizimmerwohnung, für die insgesamt 850 EUR Miete und Nebenkosten zu zahlen sind. Im Erdgeschoss befinden sich nach Angaben des Antragstellers ein Wohnzimmer, ein Badezimmer und eine Küche, im Obergeschoss zwei Wohnräume und ein Badezimmer. Nach Angaben des Antragstellers wohnt Frau D im Erdgeschoss, während seine Tochter und er sich das Obergeschoss teilen. Der Mietvertrag ist vom Antragsteller und Frau D gemeinsam unterzeichnet. Die Kaution hat Frau D alleine aufgebracht.

Am 03.07.2015 beantragte der Antragsteller die Weiterzahlung der Leistungen für seine Tochter und sich. Bereits mit Schreiben vom 22.05.2015 hatte der Antragsgegner von Frau D Angaben über ihr Einkommen und Vermögen angefordert. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 14.07.2015 versagte der Antragsgegner gestützt auf §§ 60, 66 SGB I Leistungen ab 01.08.2015, da die von Frau D angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Den Widerspruch vom 22.07.2015 wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.07.2015 zurück, wogegen der Antragsteller beim Sozialgericht Köln Klage erhoben hat (S 25 AS 2909/15).

Am 03.08.2015 haben der Antragsteller und seine Tochter, die ihren Antrag später zurückgenommen hat (Schriftsatz vom 14.08.2015) beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen iHv 446,88 EUR für August 2015 zu zahlen. Der Antragsteller hat im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, er bilde mit Frau D lediglich eine Wohngemeinschaft. Man habe getrennte Konten, führe getrennte Kassen und keinen gemeinsamen Haushalt. Es gebe keine finanzielle Verbindung zwischen ihm und Frau D. Frau D wolle insbesondere auch nicht für K einstehen. Er suche mit K seit geraumer Zeit eine Wohnung, was wegen des Insolvenzverfahrens außerhalb von sozialen Brennpunkten schwierig sei. Frau D bestätigte diese Angaben in einer ebenfalls beigefügten eidesstattlichen Versicherung. Zu dem gemeinsamen Umzug sei es allein deshalb gekommen, weil der Antragstel...

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