Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vertretungsbefugnis von Steuerberatungs-GmbH vor Sozialgerichten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Steuerberatungs-GmbH ist als solche nicht befugt bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit tätig zu werden.

2. Ein Gebührenanspruch nach § 116 BRAGebO scheidet schon deswegen aus, auch wenn der (einer der) Geschäftsführer zugleich Rechtsanwalt ist.

 

Orientierungssatz

1. Die Befugnis eines Steuerberaters oder einer Steuerberatungsgesellschaft, eine Rechtsberatung geschäftsmäßig zu erbringen, beschränkt sich auf das Steuerrecht. Das hat zur Folge, daß die BRAGebO nur bei Tätigkeiten der GmbH im finanzgerichtlichen Verfahren, Steuerstrafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren in Gnadensachen anwendbar sein kann. Andere geschäftsmäßige Rechtsberatung ist unerlaubte Rechtsberatung, verstößt demgemäß gegen ein gesetzliches Verbot iS des § 134 BGB und läßt keinen Gebührenanspruch entstehen.

2. Eine juristische Person kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht Prozeßbevollmächtigte sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1661726

BB 1990, 1708

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