Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei Vorhandensein von geschütztem Vermögen oder nichtanrechenbarem Einkommen

 

Orientierungssatz

Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann im einstweiligen Rechtsschutz der Antragsteller darauf verwiesen werden, dass der vorrangige Einsatz von geschütztem Vermögen oder nicht anrechenbarem Einkommen nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen wird. Dementsprechend schließt das Vorhandensein von Mitteln, gleich welchen Charakters, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen aus.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.07.2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 17 AS 2387/10, SG Köln) des Antragstellers gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2010 wird hergestellt. Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 05.12.2010 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu gewähren. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltssozietät M, X, bewilligt.

Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Der 1955 geborene Antragsteller ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60 v. H ... Er bezog bis zum 31.12.2007 in einem eigenen Haushalt lebend Leistungen nach dem SGB II, die von einem anderen Leistungsträger nach diesem Gesetz bewilligt wurden.

2008 zog der Kläger zu seiner Mutter und beantragte am 08.07.2008 bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Diesem Antrag entsprach die Antragsgegnerin zunächst wegen als defizitär angesehener Mitwirkung des Antragstellers bei der Beibringung von Unterlagen nicht. Widerspruch und Klage blieben erfolglos, hinsichtlich des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 29.06.2009 ist das Berufungsverfahren L 19 AS 1321/10 anhängig.

Mit Bescheiden vom 10.07.2009 und 01.09.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 30.06.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von monatlich 581,13 EUR unter Berücksichtigung der Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie anerkannter monatlicher Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 222,13 EUR, der Hälfte der von der Mutter des Antragstellers mietvertraglich geschuldeten Monatsmiete.

In der Folgezeit erhielt die Beklagte ab November 2009 Kenntnis von verschiedenen arbeitsgerichtlichen Verfahren des Klägers und aus diesen Verfahren resultierenden Zahlungen an ihn. Die Streitigkeiten hatten jeweils zum Hintergrund, dass die Bewerbungen des als C ausgebildeten und in der Vergangenheit als C tätigen Antragstellers bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Berücksichtigung der aus seinem Status als Schwerbehinderter resultierenden Spezifika abgelehnt worden waren. Der Kläger erhob darauf jeweils Klage zum Arbeitsgericht mit der entgangener Verdienst sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eingeklagt wurden. In den meisten Fällen nahm der Kläger - mehrfach auf Anraten des Arbeitsgerichts - seine auf den Ausgleich von Verdienstausfall gerichteten Klagen zurück und erhielt im Vergleichswege Zahlungen, die jeweils als "Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG" deklariert und mit geringem Zeitverzug zum Vergleichsabschluss dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben wurden.

Im Einzelnen:

In dem Rechtsstreit 2 Ca 2521/09, Arbeitsgericht Bonn, erzielte der Antragsteller per Vergleich vom 30.10.2009 eine Entschädigungszahlung von 3.708,00 EUR, die am 02.12.2009 auf seinem Konto gutgeschrieben wurde.

In dem Verfahren 6 Ca 540/09, Arbeitsgericht Karlsruhe, erzielte der Antragsteller per Vergleich vom 25.11.2009 eine Entschädigung von 1.300,00 EUR, die seinem Konto am 21.12.2009 gutgeschrieben wurden.

In dem Rechtsstreit 10 Ca 217/09, Arbeitsgericht Freiburg, erhielt der Antragsteller aus einem Vergleich vom 12.01.2010 1.800,00 EUR, die auf seinem Konto am 03.03.2010 verbucht wurden.

Das Verfahren 15 Ca 7409/09, Arbeitsgericht Köln, endete mit einem am 08.03.2010 abgeschlossenen Vergleich. Die hierin vereinbarte Entschädigungszahlung von 2.900,- EUR wurde dem Konto des Antragstellers am 01.04.2010 gutgeschrieben.

Vor dem Hintergrund einer weiteren Ablehnung seiner Bewerbung als C wurde dem Antragsteller per außergerichtlichem Einigungsangebot vom 22.11.2010 eine Entschädigung in Höhe von 2.300,- EUR angeboten. Der Kläger nahm das Angebot an. Der Betrag von 2.300,- EUR wurde am 06.12.2010 auf dem Konto des Antra...

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