Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung. mangelnde Anfechtbarkeit. Entscheidung in der Hauptsache

 

Orientierungssatz

Ist in gerichtskostenpflichtigen Verfahren der §§ 197a, 183 SGG eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) über die Kosten unanfechtbar.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 14./16.05.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 18.04.2007 wird als unzulässig verworfen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist gemäß § 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 158 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeschlossen. Ist in gerichtskostenpflichtigen Verfahren der §§ 197a, 183 SGG eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) über die Kosten unanfechtbar. Nachdem das Klageverfahren gegen die Beitrags-Nachforderungsbescheide vom 29.11.2004 und vom 09.06.2005 durch den am 26.05./19.06.2006 zustande gekommenen Vergleich, nicht aber durch eine Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache, beendet worden ist, ist eine Anfechtung des anschließenden sozialgerichtlichen Kostenbeschlusses über die Tragung der Gerichtskosten vom 18.04.2007 nicht statthaft (§ 158 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung des SG ist zwar nur zu einem Teil der im Verfahren angefallenen Kosten ergangen und berücksichtigt wohl auch nicht ausreichend die Grundgedanken der § 162 Abs.1, § 160 und § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenbestimmung; Unzulässigkeit der gerichtlichen Entscheidung, wenn der Vergleich eine (auslegungsfähige) Regelung der Kostenbestimmung enthält; formale Folge der Entscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben: Teilung der Gerichtskosten); sie stellt jedoch unzweifelhaft einen Kostenbeschluss i.S.v. § 158 VwGO dar, der für die Beteiligten verbindlich ist (vgl. zum Streitstand Meyer-Ladewig/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, 2005, § 158 VwGO bei § 197a SGG, RandNr 21; siehe zur Problematik der mangelnden Anfechtbarkeit einer Kostenengrundentscheidung nach Vergleich auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner/Olbertz, Loseblatt-Kommentar zur VwGO, Stand 2006, § 158, RandNrn 11 ff.).

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 197a SGG und berücksichtigt hinsichtlich der Gerichtskosten nach § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG), dass es eines sozialgerichtlichen Beschlusses nicht bedurft hätte, sondern sich unter Auslegung von § 197a SGG, §§ 155, 160 VwGO eher angeboten hätte, aufgrund der pauschalierenden, von den Beteiligten (abweichend vom Maß des Obsiegens) im Vergleich gewählten Kostenregelung im Erinnerungsverfahren nur die Hälfte der auf 242 Euro bezifferten einfachen Gerichtsgebühr anzusetzen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1777746

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