Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen für Unterkunft und Heizung. Angemessenheit. Zumutbarkeit. Unterer Wohnungsstandard. Renovierungsbedürftigkeit. Gesundheitliche Einschränkungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Leistungsberechtigte kann einen Wohnungswechsel zur Verringerung der Unterkunftskosten nicht mit der Begründung ablehnen, die Nutzung der Wohnung könne ihm vielleicht in einigen Jahren gesundheitlich schwerfallen.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die am 00.00.1955 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt allein eine 80 m² große Wohnung mit drei Zimmern sowie Küche, Bad und Kellerraum. Die derzeitigen Kosten dieser Wohnung gibt sie mit einer Kaltmiete von monatlich 331,32 EUR sowie Nebenkosten von monatlich 43,63 EUR (Summe: 374,95 EUR) an.

Mit einem Schreiben vom 24.10.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihre derzeitige Wohnung sei im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II zu teuer. Es sei zu prüfen, ob ein Umzug eine sinnvolle Maßnahme zur Kostensenkung darstelle. Der Antragstellerin werde daher ein persönliches Gespräch angeboten, zu dem sie einen telefonischen Termin vereinbaren möge. Sollte sie einen solchen Termin nicht wünschen, werde sie hiermit aufgefordert, sich auf dem Wohnungsmarkt um eine angemessene Unterkunft zu bemühen. Für einen Haushalt ihres Zuschnitts sei (unter Berücksichtigung der Wohnungsmarktsituation in O und Umgebung) zu beachten, dass eine Quadratmeterzahl von 53 nicht überschritten werden dürfe. Als Kaltmiete für die neue Wohnung würden Werte auf Basis der Vergleichsmietentabelle zu Grunde gelegt bzw. maximal 5,00 EUR je Quadratmeter anerkannt. Hinzu kämen die anfallenden Neben- und Heizkosten. Sobald die Antragstellerin über ein Wohnungsangebot verfüge, werde sie um Vorsprache gebeten, damit das Angebot geprüft und ggf. die Zustimmung zum Umzug erteilt werden könne; ggf. erhalte die Antragstellerin dann eine Kostenübernahmeerklärung. Für den Fall der Nichtbeachtung behalte sich die Antragsgegnerin weitergehende Schritte bis hin zur Aberkennung der aus hilferechtlicher Sicht unangemessenen Unterkunftskosten und zukünftigen Nichtübernahme dieser Kosten im Rahmen der Hilfegewährung vor. Hierzu erfolge ggf. ein näherer Bescheid.

Bis einschließlich November 2006 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin monatliche Leistungen in Höhe von 922,25 EUR gewährt. Hierin enthalten waren 345,00 EUR Regelleistung und 572,25 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung (wobei hinsichtlich der Höhe der Kosten für Unterkunft durch einen Eingabefehler auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten der Antragstellerin zu hohe Leistungen gewährt worden waren).

Mit Bescheid vom 20.11.2006 bewilligte die Antragsgegnerin nunmehr monatliche Leistungen in Höhe von 363,65 EUR (345,00 EUR Regelleistung zzgl. 318,65 EUR für Unterkunft und Heizung, bestehend aus 225,00 EUR Kaltmiete, 44,15 EUR Nebenkosten und 49,50 EUR Heizkosten). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.01.2007 zurück; insoweit ist das Klageverfahren S 30 AS 72/07 beim Sozialgericht Dortmund anhängig.

Die Antragstellerin beantragte am 22.01.2007 beim Sozialgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt monatlich 922,25 EUR, beginnend ab Dezember 2006, zu zahlen. Sie hat vorgetragen, ihre Bemühungen, eine kleinere Wohnung zu finden, seien ergebnislos verlaufen. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Kriterien für angemessene Unterkunftskosten vom allgemeinen Wohnungsmarkt habe leiten lassen. Aufgrund der Freizügigkeitsgarantie des Grundgesetzes könne sie nicht gezwungen werden, eine kleinere Wohnung, die den Kriterien der Antragsgegnerin entspreche, in umliegenden Stadt- bzw Gemeindebezirken zu suchen. Ihr sei gestattet, dort zu leben, wo sie leben möchte. Die Antragstellerin hat diverse Bescheinigungen vorgelegt, denen zufolge sie sich einige Wohnungen angesehen hat; auf diese Bescheinigungen (Blatt 18 bis 22 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, eine Nachfrage beim Wohnungsamt der Stadt Siegen habe einige freie Wohnungen im Rahmen der von ihr angewandten Angemessenheitskriterien ergeben.

Mit Beschluss vom 14.02.2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.01.2007 bis zum 31.05.2007 über den bereits zugebilligten monatlichen Betrag hinaus einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 29,80 EUR vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache als Zuschussleistung nach dem SGB II zu gew...

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