Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Ein Versicherter hat Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit ihn arbeitsunfähig macht. Das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung, ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen.

2. Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung ist infolgedessen erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut festgestellt wird. Es genügt nicht, wenn die Feststellung erst am Tag nach dem Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erfolgt, und zwar auch dann nicht, wenn es sich hierbei um einen Montag handelt.

3. Eine erneute Pflichtmitgliedschaft des Betroffenen in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsbezieher nach dem SGB 2 begründet keinen neuen Krankengeldanspruch.

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Krankengeld (Krg) über den 17.07.2011 hinaus.

Der Kläger war bis zum 31.12.2010 als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei der Beklagten pflichtversichert. In der Zeit vom 01.01.2011 bis 17.07.2011 bezog er laufend Krg, zuletzt aufgrund einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit (AU) bis Sonntag, 17.07.2011. Am Montag, 18.07.2011 suchte der Kläger seinen behandelnden Arzt auf und erhielt eine AU-Folgebescheinigung bis zum 31.07.2011.

Mit Bescheid vom 26.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 verneinte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Krg über den 17.07.2011 hinaus, weil der Kläger am 18.07.2011 nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen sei. Der Kläger war daraufhin ab dem 18.07.2011 als Alg II-Bezieher pflichtversichert.

Mit der am 02.11.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Krg weiter und trägt vor, der Kläger sei frühestmöglich, nämlich am Montag nach Ablauf der AU am Wochenende, zum Arzt gegangen. Dieser habe eine Folgebescheinigung ausgestellt, so dass der Kläger durchgehend AU gewesen sei. Der behandelnde Arzt sei zu einer früheren Bescheinigung der AU nicht bereit gewesen. Die Beklagte habe zudem das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, I, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.06.2012, dem Kläger zugestellt am 28.06.2012, abgelehnt, weil die AU des Klägers nicht fortlaufend bescheinigt worden und er deshalb nicht mehr mit Anspruch auf Krg versichert gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 05.07.2012.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht genügt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht (BVerfG vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, BVerfG 81, 347; BVerfG vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07, NJW 2008 Seite 1060; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 73 a Rd. 7 a; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 02.04.2012 - L 1 KR 63/12 B; Beschluss vom 08.11.2010 - L 1 B 1/09 BK).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage verneint, denn dem Kläger steht über den 17.07.2011 hinaus kein Krg zu.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V haben "Versicherte" Anspruch auf Krg, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Dabei ist für den geltend gemachten Krg-Anspruch an den jeweils in Betracht kommenden Entstehenstatbestand anzuknüpfen. Das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krg hat (vgl BSG, SozR 4-2500 § 48 Nr 4 RdNr 9; SozR 4-2500 § 192 Nr 4 RdNr 13; SozR 4-2500 § 44 Nr 14 RdNr 12; SozR 4-2500 § 44 Nr 12 ...

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