Leitsatz (amtlich)

1. Die für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen nach § 411 Abs 1 ZPO erforderliche vorherige Fristsetzung ist nicht wirksam erfolgt, wenn sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§ 63 Abs 1 SGG). Eine Übersendung der Verfügung mit der Fristsetzung zusammen mit den Akten gegen eine Empfangsbescheinigung für die Akten, in der nur die Akten, nicht aber die fristsetzende Verfügung aufgeführt wird, reicht dazu nicht aus. Eine Zustellung durch Übersendung gegen Empfangsbekenntnis wäre im übrigen auch nicht zulässig gewesen, da der Sachverständige als Arzt nicht zu dem Kreis der in § 5 Abs 2 VwZG aufgeführten Personen gehört, denen gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann.

2. Ein solcher Zustellungsmangel ist nach § 9 Abs 1 VwZG zwar heilbar, weil die Frist für die Niederlegung des Gutachtens auf der Geschäftsstelle keine Frist iS von § 9 Abs 2 VwZG darstellt. Die Heilung eines solchen Mangels setzt jedoch voraus, daß außer der Tatsache des Zugangs auch der Zeitpunkt des Zugangs des zuzustellenden Schriftstücks erwiesen ist. Ist dieser nicht feststellbar, fehlt es an der wirksamen Setzung der Frist.

3. Die Auferlegung der durch die Entlassung des Sachverständigen verursachten Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 409 Abs 1 ZPO setzen grundsätzlich ein Zwischenverfahren nach den §§ 387, 402 ZPO voraus; die in § 409 Abs 1 ZPO gegen den Sachverständigen vorgesehenen Maßnahmen dürfen erst dann ergriffen werden, wenn die Weigerung des Sachverständigen, das Gutachten zu erstatten, rechtskräftig für unberechtigt erklärt worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654807

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