Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine nach dem Asylverfahrensgesetz erfolgte Zuweisungsentscheidung erledigt sich nach rechtskräftigem Abschluss des ursprünglichen Asylverfahrens, spätestens mit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens.

2. Die Zuständigkeit des Leistungsträgers bestimmt sich dann nach § 10a Abs 1 S 2 AsylbLG.

 

Tatbestand

Der Antragsteller besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt; ein Asylfolgeantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 28.06.2005 abgelehnt. Aufgrund einer amtsärztlich bescheinigten Reiseunfähigkeit übersandte der Landrat des Kreises P dem Antragsteller mit Schreiben vom 09.08.2005 ein Antragsformular für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auf seinen Antrag wurde ihm ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt.

Der Antragsteller war mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung vom 07.01.1999 am 14.01.1999 der Beigeladenen zugewiesen worden. Die Beigeladene erbrachte in der Folgezeit Leistungen an den Antragsteller. Dabei wohnte der Antragsteller zuletzt vor dem 30.09.2005 im Bereich der Beigeladenen unter der Adresse X 00. Träger und Vermieter des dortigen Mietobjekts war ein örtlicher Flüchtlingshilfeverein; ein Vereinsmitglied hatte sein Haus wegen eines längeren Auslandsaufenthaltes dem Verein zur Weitervermietung an bedürftige Flüchtlinge überlassen, welche aus familiären oder krankheitsbedingten Gründen nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden konnten. Wegen Rückkehr des Wohnungseigentümers räumte der Antragsteller zum 30.09.2005 die Wohnung X.

Eine dem Antragsteller von der Beigeladenen zur Verfügung gestellte Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft lehnte der Antragsteller mit Hinweis auf eine psychische Erkrankung ab. Er legte ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 11.10.2005 vor, wonach er bei emotional instabiler Persönlichkeit zu teilweise depressiven Reaktionen neige mit sehr häufig paranoider Verarbeitung der Situation bei einem insgesamt zu vermutenden Borderline-Syndrom. Aufgrund dieser Erkrankung seien Schwierigkeiten zu erwarten; der Antragsteller könne nicht in einer Unterkunft mit mehreren Leuten in engerem Kontakt untergebracht werden. Solches lasse eine Eskalation befürchten, wobei der Antragsteller gefährdet werden oder selbst aggressiv reagieren könnte. Nervenärztlich empfehle sich eine Einzelunterkunft, nicht jedoch eine Heimunterkunft.

Der Antragsteller nahm ab dem 30.09.2005 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin bei seinem Bekannten, Herrn L T1, Wohnung. Herr T1 ist alleinerziehender Vater einer zweieinhalbjährigen Tochter; die von ihm und seiner Tochter sowie nunmehr vom Antragsteller bewohnte Wohnung ist 60 Quadratmeter groß.

Die vom Antragsteller zu Leistungen aufgeforderte Antragsgegnerin lehnt Leistungen ab. Sie ist der Ansicht, sie sei dafür örtlich nicht zuständig, weil weiterhin eine örtliche Zuständigkeit der vom Senat beigeladenen Gemeinde L1 gegeben sei. Die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen ergebe sich aus der seinerzeitigen Zuweisung des Antragstellers an die Beigeladene. Diese Zuweisungsentscheidung sei weder zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden. Es sei auch kein Fall ihrer Erledigung auf andere Weise eingetreten. Eine solche Erledigung auf andere Weise trete nur ein, wenn der Leistungsberechtigte ausreise, sein tatsächlicher Aufenthalt durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen beendet werde oder bei Änderung seines Aufenthaltsstatus, und zwar im Sinne eines die Anwendbarkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ausschließenden Status, etwa im Falle der Erteilung einer von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG nicht erfassten Aufenthaltsbefugnis. Die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG werde jedoch von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG ausdrücklich erwähnt. Aufgrund der nach wie vor wirksamen Zuweisungsentscheidung bestehe eine Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG.

Mit Beschluss vom 16.11.2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ob die Antragsgegnerin örtlich zuständig sei, könne dahinstehen, wobei allerdings die besseren Argumente für deren örtliche Zuständigkeit sprächen, weil die Zuweisungsentscheidung aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens gegenstandslos geworden sei. Der Antragsteller habe jedoch nichts zu seiner Bedürftigkeit vorgetragen; dies sei jedoch notwendig, weil sich in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jederzeit Änderungen ergeben könnten. Zum anderen bestehe kein Anordnungsgrund. Denn auf dem Gebiet der Beigeladenen bestehe auch die Unterbringungsmöglichke...

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