rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Beschluss vom 24.05.2004; Aktenzeichen S 34 KR 86/04 ER)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.04.2005; Aktenzeichen B 1 KR 5/04 S)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2004 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) und Beschwerdeführerin streitet gegen ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auferlegte Unterlassungspflichten im Hinblick auf Sonderkündigungsrechte nach § 175 Abs 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Ag ist aus der Vereinigung der Taunus BKK und der BKK Braunschweig zum 01.04.2004 entstanden. Zuvor lag der allgemeine Beitragssatz der Taunus BKK bei 12,8 % und der BKK Braunschweig bei 14,4 %. Der allgemeine Beitragssatz für pflichtversicherte Mitglieder der Ag beträgt ab 01.04.2004 13,8 %. Anlässlich von Kündigungen wegen Beitragserhöhungen, im Rahmen von Informations- und Werbeschreiben bzw. - gesprächen sowie im Zusammenhang mit Mitgliederinformationen und "Haltearbeit" wies die Ag darauf hin, durch die Fusion sei eine neue Krankenkasse mit einem neuen Beitragssatz entstanden. Deshalb ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht. Ein Kassenwechsel sei erst mit Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist möglich.

Die Antragstellerin (Ast) und Beschwerdegegnerin forderte die Ag vergeblich auf, ein Sonderkündigungsrecht bei der Kassenfusion anzuerkennen. Das gegenteilige Verhalten sei grob wettbewerbswidrig. Es halte Mitglieder der Beschwerdeführerin aufgrund von deren unzutreffender Rechtsauffassung von einem frühzeitigen Wechsel zur Beschwerdegegnerin durch Ausübung des Sonderkündigungsrechts ab (Schreiben vom 07.04.2004).

Zur Begründung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (12.05.2004) zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Ag vorgetragen, die Festsetzung eines höheren allgemeinen Beitragssatzes wegen der Fusion ab 01.04.2004 habe ein Sonderkündigungsrecht der bereits zuvor bei der Taunus BKK pflichtversicherten Mitglieder gemäß § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V begründet. Dies zu negieren hindere die Ast als konkurierende Krankenkasse, die für den Kassenwechsel erforderlichen neuen Mitgliedsbescheinigungen auszustellen. § 175 Abs 2 Satz 2 SGB V fordere hierfür, die Kündigungsbestätigung vorzulegen. Dieses Verhalten greife unmittelbar in den Wettbewerb der Krankenkassen um Mitglieder ein. Es sei irreführend.

Die Ag hat den Antrag für unzulässig gehalten, da er die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehme. Sie hat vorgetragen, der Ast drohe kein irreparabler Rechtsnachteil. Die Festsetzung eines Beitrags nach Fusion zweier Krankenkassen sei keine Beitragssatzerhöhung.

Das SG hat der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. Versicherte nach Kündigungen, die sich auf eine Beitragssatzerhöhung oder ein Sonderkündigungsrecht beziehen, auf die 18-monatige Bindungsfrist des § 175 Abs 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und ein Kündigungsdatum anzugeben, das unter Zugrundelegung der genannten Bindungsfrist sowie unter Abweichung von § 175 Abs 4 Satz 2 SGB V errechnet wurde,

2. Versicherten mitzuteilen, dass aufgrund der Beitragsfestsetzung für pflichtversicherte Beschäftigte im Rahmen der Fusion der Taunus BKK und der BKK Braunschweig zum 01.04.2004 kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V besteht (Beschluss vom 24.05.2004).

Zur Begründung ihrer Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.06.2004), ist die Ag der Auffassung, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Sonderfall der Beitragsfestsetzung nach Fusion werde von der Regelung des § 175 Abs 4 Satz 5 SGB V nicht erfasst. Insoweit komme nur ein Kündigungsrecht nach § 175 Abs 4 Satz 2 SGB V in Betracht. Auch fehle es an einem Anordnungsgrund. Der angefochtene Beschluss nehme die Hauptsache vorweg. Das SG habe die Interessenlage der Beteiligten falsch gewichtet. Schadensersatzansprüche der Krankenkassen gegeneinander kämen nicht in Betracht. Erhalte die Ast vorläufigen Rechtsschutz, unterliege sie aber im Hauptsacheverfahren, drohe der Ag, unwiederbringlich alle kündigungswilligen Versicherten als Mitglieder zu verlieren.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2004 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 12.05.2004 zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

unter Einschränkung ihres Begehrens dahingehend, dass nur die Androhung von Ordnungsgeld, nicht aber mehr die Androhung von Ordnungshaft gefordert wird, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie behauptet, die Auskünfte der Beschwerdeführerin über die Ausübung des Wahlrechts nach § 175 SGB V nach der Fusion zum 01.04.2004 führten dazu, dass wechselwillige Versicherte entweder überhaupt nicht kündigten, ggfs. keinen Widerspruch einlegten oder keine Klage erhoben.

Für die Einzelheiten wird auf ...

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