Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Anspruchseinschränkung. unabweisbar gebotene Leistung. unbestimmter Rechtsbegriff. Bedarfsgruppe Ernährung. Vergleichbarkeit mit § 3 AsylbLG. keine nochmalige Reduzierung der Leistungshöhe. kein Verweis auf Nutzung einer "Armentafel"
Leitsatz (amtlich)
Die Leistungen nach § 1a AsylbLG können nicht derartig eingeschränkt werden, dass der Leistungsempfänger auf eine "Armentafel" verwiesen wird.
Orientierungssatz
1. Das Tatbestandsmerkmal der "unabweisbar gebotenen Leistung" iS von § 1a AsylbLG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
2. Der Umfang der Bedarfsgruppe Ernährung bei der Leistung in § 1a AsylbLG entspricht den Maßstäben, die auch bei § 3 AsylbLG anzusetzen sind (mit Ausnahme des sog Taschengeldes in § 3 Abs 1 S 4 AsylbLG). Eine nochmalige Reduzierung des auf die Bedarfsgruppe Ernährung entfallenden Anteils der Grundleistungen scheidet in der Regel aus.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Barleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der 1984 geborene Antragsteller ist togoischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben im Mai 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte Asyl mit der Begründung, wegen seines Namens glaube jedermann in Togo, er sei verwandt mit den ehemaligen Präsidenten F H, der wie der Antragsteller "aus dem Norden komme". Nach dem Tod des Präsidenten am 05.02.2005 habe der Antragsteller in der Schule Probleme bekommen. Die "Leute der Opposition" hätten seine Mutter getötet. Da er niemanden mehr gehabt habe außer seinem in Deutschland lebenden Vater, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Seit längerem habe er "Probleme" gehabt, es sei "schwierig" gewesen, dort zu bleiben. Es seien "sehr viele Personen" zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie geschlagen. Mit dem Staatspräsidenten sei er nicht verwandt. Er wisse nicht, wann die Probleme angefangen hätten. Seinerzeit sei er "noch sehr jung" gewesen. Seitens des togoischen Staates sei ihm niemals etwas widerfahren. Er habe sich in seinem Heimatland auch nicht politisch betätigt.
Der Asylantrag wurde abgelehnt, ein daraufhin vom Antragsteller angestrengtes Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 15.09.2005 (Aktenzeichen: 14 L 841/05.A) lehnte das VG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung ab, die Ausführungen des Antragstellers zu seiner Einreise nach Deutschland und zu seinem Verfolgungsschicksal seien nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass er nicht wie behauptet mit dem Flugzeug, sondern auf dem Landwege über einen sicheren Drittstaat eingereist sei, da er nicht einmal den Flughafen habe angeben können, auf dem er gelandet sei. Die Ausführungen zu seinem Verfolgungsschicksal seien an entscheidenden Punkten detailarm und insgesamt nicht glaubhaft. Das wahre Motiv für die Einreise erschließe sich aus einer Niederschrift über eine persönliche Anhörung. Dort habe der Antragsteller mitgeteilt, sein mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateter Vater lebe in Deutschland. Der Antragsteller habe erklärt, er habe in Togo "niemanden mehr". Diese Äußerung knüpfe an die früheren Versuche des Antragstellers an, auf legale Weise in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Nachdem ihm die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung versagt worden sei, versuche es der Antragsteller nunmehr auf asyl- und abschiebungsrechtlicher Basis, ohne dass er die insoweit erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
Die unter anderem auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 23.05.2006 ab (Aktenzeichen: 14 K 2059/05.A). Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.2 Aufenthaltsgesetz seien weder glaubhaft vorgetragen noch ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Das Urteil wurde rechtskräftig. Eine Zulassung der Berufung beantragte der Antragsteller nicht.
Am 25.10.2006 erteilte die Ausländerbehörde dem Antragsteller eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) zunächst bis zum 23.04.2007, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen Aufenthaltstitel handele und der Antragsteller weiterhin ausreisepflichtig sei. Auf Anträge des Antragstellers hin verlängerte die Ausländerbehörde die Duldung mehrfach, zuletzt bis zum 19.11.2007.
Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin zunächst Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 304, 29 EUR monatlich.
Unter dem 31.10.2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres vollständig ausgefüllt zurückzureichen. Mit Schreiben vom 10.11.2005 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, der Antragsteller sei nicht bereit, den Antrag auszufüllen, zu unterzeichnen und einzureichen. Zur Begründung führte er aus, der Antragsteller sei ...