Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Anfalls der Erledigungsgebüh- bzw. der fiktiven Terminsgebühr bei der Untätigkeitsklage

 

Orientierungssatz

1. Der Gebührentatbestand der Nr. 1002 VV RVG für den Anfall der Erledigungsgebühr ist auf eine Untätigkeitsklage nicht anwendbar. Deren Gegenstand ist nicht ein Verwaltungsakt, sondern die bloße Bescheidung eines Antrags oder Widerspruchs. Als Mitwirkungshandlung zur Begründung einer Erledigungsgebühr reicht daher weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage noch deren bloße Erledigungserklärung aus.

2. Durch den Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsaktes und der darauf folgenden Erledigungserklärung des Klägers wird im Fall einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG nicht der Anfall einer fiktiven Terminsgebühr ausgelöst. Das Verfahren wird nach dem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenem Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich.

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.06.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.

Mit Bescheid vom 02.04.2013 setzte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig fest und forderte eine Betrag von 1.036,00 EUR zurück. Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, am 09.04.2013 Widerspruch ein.

Am 06.11.2013 erhoben die sechs Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer, Untätigkeitsklage.

Durch Beschluss vom 04.11.2013 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei. Durch Widerspruchsbescheid vom 20.12.2013 wies der Beklagte den Widerspruch teilweise zurück und übernahm 50% der Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 09.01.2014 erklärten die Kläger das Verfahren für erledigt.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf insgesamt 856,80 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 350,00 EUR

Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 350,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 136,80 EUR.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 10.01.2104 auf 440,30 EUR festgesetzt in Höhe von:

Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 350,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 70,30 EUR.

Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da eine besondere anwaltlich Mitwirkung nicht festzustellen sei. Die Überschreitung der doppelten Mindestgebühr (100,00 EUR) um 20% sei nicht unbillig anzusehen, da sich der Beschwerdeführer in der Klageschrift auch zum "Fernziel" der Klage geäußert habe.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides sei die Erledigungsgebühr angefallen. Er habe über den für das Klagevorbringen notwendigen Vortrag in der Sache selbst vorgetragen. Die im Widerspruchsbescheid erfolgte Abhilfe sei aufgrund der in der Klageschrift vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen erfolgt. Soweit der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid Abhilfe geschaffen habe, habe sich dieser seinen Ausführungen angeschlossen. Die anwaltliche Tätigkeit sei über die für die Entscheidung über den erhobenen Anspruch - Vorliegen der Voraussetzungen der Untätigkeit - und damit über die allgemeine Wahrnehmung der verfahrensmäßigen Interessen der Kläger hinausgegangen. Ausweislich der Begründung der Abhilfeentscheidung sei sein Vorbringen kausal für die Abhilfe gewesen.

Der Beschwerdegegner hat gegen die Kostenfestsetzung Erinnerung mit dem Begehren eingelegt, dass die Vergütung auf 321,30 EUR festgesetzt wird. Die Verfahrensgebühr sei in beantragter Höhe sei unbillig.

Durch Beschluss vom 15.06.2015 hat das Sozialgericht Köln die Erinnerungen zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Klage inhaltlich einen für die Untätigkeitsklage überdurchschnittlichen Aufwand betreiben, da er sich nicht nur zum Untätigsein der Behörde, sondern ausführlich auch zu den materiell-rechtlichen Fragen geäußert und damit ein Tätigwerden des Beklagten im Sinne seiner Mandanten herbeigeführt habe. Die Erledigungsgebühr sei nicht angefallen.

Gegen den am 18.06.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25.06.2015 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.

Das Sozialgericht hat Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

A.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).

Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. ...

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