Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage. fehlender zureichender Grund für Nichtbescheidung des Widerspruchs. Unkenntnis des Klägers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Grundsätzlich kann der Kläger mit der Bescheidung seines Widerspruchs innerhalb der Frist des § 88 Abs 2 SGG rechnen, wenn es sich um ein einfaches, wenig umfangreiches Verfahren in Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertengesetz handelt.

2. Liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung innerhalb der Frist des § 88 Abs 2 SGG vor und erhebt der Kläger in Unkenntnis hiervon nach Ablauf der Frist des § 88 Abs 2 SGG Untätigkeitsklage, so hat der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Kläger zu tragen, weil er verpflichtet ist, den Kläger von den Tatsachen zu verständigen, die ihn an der Einhaltung der gesetzlichen Frist hindern.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662686

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