rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.04.2000; Aktenzeichen S 23 AL 86/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07. April 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit und die Rückforderung von Arbeitslosengeld in Höhe von 2.850,34 DM.

Der am 1964 geborene Kläger lebt seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist gelernter Elektroinstallateur und war in diesem Beruf vom 21.02.1995 bis 31.12.1996 tätig. Vom 20.01.1997 bis 31.12.1998 war er als Postverteiler bei der Deutschen Post AG wöchentlich 18 Stunden beschäftigt. Mit Bescheid vom 22.02.1999 hatte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.12.1998 Arbeitslosengeld ab 17.01.1999 (Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung) i. H. v. 376,46 DM wöchentlich bewilligt (Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, Bemessungsentgelt 720,-- DM wöchentlich). Seit dem 11.03.1999 befindet sich der Kläger wieder in einem Arbeitsverhältnis.

Am 14.01.1999 hatte die Beklagte dem Kläger eine Arbeit bei der Firma A GmbH als Elektriker angeboten. Es handelte sich hier bei um eine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger stellte sich am 15.01.1999 vor. Nach Angaben der Firma A wurde der Kläger nicht angestellt, weil keine Übereinstimmung zum Lohn erzielt worden sei. Es sei dem Kläger ein Stundenlohn von 18,50 DM geboten worden. Der Kläger habe 23,50 DM gefordert.

Mit Bescheid vom 13.04.1999 setzte die Beklagte gegen den Kläger daraufhin eine 12-wöchige Sperrzeit vom 16.01.1999 bis 09.04.1999 fest, weil der Kläger die angebotene Arbeit trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht angenommen habe. Das Arbeitsangebot sei zumutbar gewesen. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld minderte die Beklagte um 84 Tage. Außerdem hob sie die Bewilligungsentscheidung für die Zeit vom 17.01.1999 bis 10.03.1999 auf und forderte von dem Kläger die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen von 2.850,34 DM zurück. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Er habe Wert auf die Vermittlung eines regulären Arbeitsverhältnisses gelegt. In einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma habe er nicht arbeiten wollen, weil er den alsbaldigen Verlust des Arbeitsplatzes gefürchtet habe. Er habe sich intensiv um Arbeit bemüht. Er habe viele Bewerbungen ge schrieben und zu Ende Januar schon einige Vorstellungstermine gehabt. Anfang Februar habe ihn seine Arbeitsberaterin vor einer möglichen Sperrzeit gewarnt. Er habe um einen Monat Zeit gebeten, eine normale Arbeit zu finden. Dies habe ihm die Arbeitsberaterin Frau N zugesagt. Er habe dann auch nicht soviele Angebote vom Arbeitsamt erhalten. Drei Tage später habe er einen Vorstellungstermin bei seinem jetzigen Arbeitgeber gehabt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung vertrat er die Auffassung, dass die Vermittlung in Leiharbeitsfirmen erst nach längerer Arbeitslosigkeit zumutbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 31.05.1999 Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf erhoben. Er hat vorgetragen: Die Arbeit habe er nicht nur wegen der untertariflichen Bezahlung abgelehnt, sondern insbesondere wegen des Umstandes, dass es sich um eine Zeitarbeitsfirma gehandelt habe. Selbst seine Arbeitsberaterin habe ihm einen Monat Zeit zugestanden, um eine "normale" Arbeit zu finden. Innerhalb dieser Frist habe er eine Arbeit gefunden, die er auch zur Zeit noch innehabe.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.05.1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 07.04.2000 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es wörtlich ausgeführt:

"Die Beklagte war nicht berechtigt, gegen den Kläger eine Sperrzeit festzusetzen.

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Allerdings hat der Kläger die ihm von der Beklagten angebotene Tätigkeit bei der Firma A GmbH nicht angenommen, weil keine Übereinstimmung zum Lohn erzielt worden ist. Gleichwohl hat er hiermit nicht den Tatbestand einer Sperrzeit erfüllt.

Die Verhängung einer Sperrzeit scheidet aus, weil es sich bei dem Arbeitsangebot (Firma A GmbH) um kein für den Kläger zu diesem Zeitpunkt zumutbares Arbeitsangebot handel...

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