Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schüler, der die Schule unabhängig von Unterrichtsstunden aufsucht, um in dafür vorgesehenen Räumen schulbezogene Aufgaben zu erledigen, ist versicherungsrechtlich geschützt.

2. Solch ein Schüler ist auf dem Wege zu und von der Schule ebenfalls versicherungsrechtlich geschützt.

3. Für den Versicherungsschutz genügt, daß der Schüler sich mit dem Willen, schulbezogene Aufgaben zu erledigen, in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule - hier den Raum mit kleiner Bibliothek - begibt. Eine Aufsicht der Schule ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz.

 

Fundstellen

Breith. 1983, 23

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge