Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung. Vorsitzender eines Landesschiedsamtes. Verwaltungsakt. Entschädigungshöhe

 

Orientierungssatz

1. Die Entschädigung eines Landesschiedsamtes für die vertragsärztliche Versorgung hat nicht durch einen Verwaltungsakt zu ergehen.

2. Zur Höhe der Entschädigung des Vorsitzenden eines Landesschiedsamtes.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.06.2001; Aktenzeichen B 6 KA 86/00 B)

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung einer Entschädigung des Klägers für seine Tätigkeit als Vorsitzender des Landesschiedsamtes Niedersachsen für die vertragsärztliche Versorgung in der Zeit vom 01. Januar 1993 bis 31. März 1997.

Mit Schreiben vom 12. November 1994 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1) und machte für seine Tätigkeit in dem Schiedsverfahren mit dem Az.: ... einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust in Höhe von 22.000,00 DM + 15% Mehrwertsteuer geltend. Mit weiterem Schreiben vom 08. August 1995 machte er für das Verfahren mit dem Az.: ... eine Entschädigung in Höhe von 19.000,00 DM + 15% Mehrwertsteuer geltend. Zur Erläuterung führte er jeweils aus, dass es sich bei diesem Betrag um die reduzierte Summe von 90 bzw 70 Stunden Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 250,00 DM handele. Aufgrund dieser Schreiben wandte sich die Beklagte zu 1) an den Beigeladenen und bat um Mitteilung dahingehend, ob Bedenken dagegen bestünden, entsprechend den Anträgen des Klägers zu verfahren. Mit Erlass vom 19. Januar 1995 teilte der Beigeladene der Beklagten zu 1) mit, dass nach der gültigen Entschädigungsregelung entsprechend § 10 der Schiedsamtsverordnung aufgrund der geschlossenen Vereinbarung lediglich ein Grundbetrag von 1.000,00 DM für jeden Schiedsspruch gezahlt werden könne. Für die vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche seien dagegen keine Rechtsgrundlagen ersichtlich.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens schlossen die Landesverbände der Primärkassen und der Ersatzkassen mit der Beklagten zu 1) am 23. Mai 1996 eine neue Entschädigungsvereinbarung, nach der ein Grundbetrag für die Erledigung eines Schiedsverfahrens in Höhe von 2.000,00 DM festgesetzt wurde. Unter dem 10. September 1996 stimmte der Beigeladene dieser Regelung zu. Auf die Benehmensanfrage der Beklagten zu 1) vom 21. März 1996 teilte der Kläger am 18. Mai 1996 mit, dass die in der Vereinbarung vorgesehene Vergütung in Anbetracht des tatsächlichen zeitlichen und materiellen Aufwandes bei weitem zu gering bemessen sei.

Nachdem weiterer vorprozessualer Schriftwechsel ohne Ergebnis blieb, hat der Kläger am 02. Januar 1997 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, den Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust im Benehmen mit dem Kläger durch Verwaltungsakt festzusetzen. Rechtsgrundlage für dieses Begehren sei § 10 der Schiedsamtsverordnung. Nach dieser Vorschrift erhalte der Vorsitzende des Landesschiedsamtes für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag. Die Höhe sei zwischen den beteiligten Körperschaften im Benehmen mit dem Vorsitzenden und den weiteren unparteiischen Mitgliedern der Schiedsämter oder ihrer Stellvertreter festzusetzen. Aus seiner Sicht bedeute dies, dass ein mitwirkungsbedürftiger und zusammenwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zwischen dem Kläger und den Beklagten zu ergehen habe. Soweit seitens der Beklagten im Hinblick auf die Höhe der von ihm geltend gemachten Entschädigung Bedenken beständen, sei darauf hinzuweisen, dass § 10 der Schiedsamtsverordnung insoweit keine Regelung treffe, so dass die Beteiligten in ihrer Entschädigung frei seien. Demgegenüber haben sich die Beklagten auf den Standpunkt gestellt, dass Rechtsgrundlage für die Entschädigung des Klägers die Entschädigungsvereinbarung vom 23. Mai 1996 sei. Danach könne für jeden erledigten Schiedsamtsfall lediglich eine Grundgebühr in Höhe von 2.000,00 DM in Verbindung mit den weiteren Regelungen der Vereinbarung gezahlt werden.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 17. September 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass die erhobene Untätigkeitsklage des Klägers unzulässig sei. Diese könne nur dann erhoben werden, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes beanspruchen könne. Aus den Regelungen in § 10 Satz 1 und § 9 Satz 2 der Schiedsamtsverordnung gehe indessen hervor, dass ein solcher Verwaltungsakt in Bezug auf die Entschädigung des Klägers nicht zu ergehen brauche, weil zwischen dem Schiedsamtsvorsitzenden und der Geschäftsstelle des Landesschiedsamtes ein Subordinationsverhältnis nicht bestände. Vielmehr handele es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Pauschbetrag um einen reinen Zahlungsanspruch, der im Wege der Leistungsklage geltend zu machen sei. Die hilfsweise erhobene Leistungsklage auf Zahlung von 47.150,00 DM sei indessen unbegründet. Die für die Entschädigungsregelung maßgebliche Schiedsamtsverordnung habe ihre Ermächtigungsgrundlage in § 89 Abs 6 SGB V. Aus dem § 10 Satz 1 und 2 iVm § 9 Satz 2 der Sc...

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