Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. Antragstellung. Versäumung der Ausschlußfrist. Zurechnung von Kenntnissen Dritter

 

Leitsatz (amtlich)

Beauftragt ein Arbeitnehmer den Rechtsschutzvertreter einer Gewerkschaft, seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber geltend zu machen, und ergeben sich während der Rechtsberatung und Rechtsbesorgung konkrete Hinweise auf ein Insolvenzereignis iS des § 141b AFG, so ist der Rechtsschutzvertreter verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Notwendigkeit eines fristgemäßen Antrags auf Konkursausfallgeld zu belehren. Der Arbeitnehmer muß sich die Kenntnis des Rechtsschutzvertreters vom Insolvenzereignis oder von konkreten Hinweisen darauf bei Anwendung der § 141b Abs 3 Nr 2, § 141e Abs 1 AFG zurechnen lassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667353

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