Orientierungssatz

1. Eine personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht ist in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Berechnung der Beiträge nicht vorgesehen. Die Beiträge bestimmen sich nach dem Gefahrenrisiko und der insgesamt erarbeiteten Lohnsumme, nicht aber danach, welche Beschäftigten im einzelnen nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unfallversichert sind.

2. Die bei unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung nach Art 1 § 10 Abs 1 AÜG eingreifende Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher hat Bedeutung für das gesamte Sozialversicherungsrecht, also auch für die Beitragspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Entleiher gutgläubig gewesen ist, indem er zB davon ausgegangen ist, die ihm überlassenen Arbeitnehmer seien im Rahmen eines Werkvertrages tätig gewesen.

3. Erfolgt bei einem drittbezogenen Personaleinsatz die Abrechnung nicht nach Stunden, sondern nach Aufmaß, so kann hier ein Indiz für das Vorliegen eines echten Werkvertrages liegen. Der Abrechnungsmodus muß aber immer im Zusammenhang mit anderen Umständen der tatsächlichen Vertragsdurchführung geprüft und gewürdigt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.08.1987; Aktenzeichen 2 RU 41/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664984

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