Entscheidungsstichwort (Thema)
Quasiberufskrankheit. haftungsbegründende Kausalität. Tischler. Geruchsausfall
Orientierungssatz
Nichtanerkennung eines Geruchsausfalls bei einem Tischler infolge Exposition gegenüber Holzstäuben bzw Lack- und Lösemitteldämpfen als Quasiberufskrankheit gemäß § 551 Abs 2 RVO mangels neuer Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bzgl. vergleichbarer Erkrankungen in dieser Berufsgruppe.
Fundstellen
Dokument-Index HI1656741 |
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