Leitsatz (amtlich)

1. Tarifverträge sind kein allgemein notwendiges und geeignetes Beweismittel zur Klärung der Frage, welche Verweisungstätigkeiten für einen Versicherten der oberen Gruppe der Arbeiterberufe (Leitbild: Gelernter Facharbeiter) in Betracht kommen. Ihre Beiziehung ist im allgemeinen nur sachdienlich, wenn es um die Prüfung der Zumutbarkeit eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer engbegrenzten Zahl von Verweisungstätigkeiten in bestimmten Tarifbereichen geht, die Art der Tarifverträge klare Erkenntnisse über die tarifliche Bewertung der in Betracht kommenden Arbeitsplätze erwarten läßt und sichergestellt ist, daß die Entlohnung in der Praxis ausschließlich nach den Tarifmerkmalen erfolgt.

2. Versicherungsträger und Tatsachengerichte der SGb können im allgemeinen von der Erfahrung ausgehen, daß es für gelernte Facharbeiter, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, aber leichte Arbeiten noch vollschichtig verrichten können, in der heutigen weitgehend mechanisierten und automatisierten Industrie Arbeitsplätze für Tätigkeiten, die sich von einfachen ungelernten Arbeiten durch betriebliche Bedeutung und höhere Entlohnung deutlich abheben und daher auch für Versicherte der oberen Gruppe der Arbeiterberufe zumutbar sind, in nennenswerter Zahl gibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652666

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge