Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. Kehlkopfkrebs. Brückensymptom. Quasi-Berufskrankheit. neue medizinische Erkenntnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sinn der Vorschrift des § 551 Abs 2 RVO ist es nicht, zusätzlich zu den in die BKVO aufgenommenen Berufskrankheiten auch jede andere Krankheit wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall nachgewiesen oder wahrscheinlich ist. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, diejenigen Erkrankungen wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, die nur deshalb nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Anl 1 der BKVO noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber noch nicht bekannt waren oder trotz Nachprüfung nicht ausreichten (BSG vom 14.11.1996 -2 RU 9/96 = Breith 1997, 527).

2. Voraussetzung für die Anerkennung einer Erkrankung nach § 551 Abs 2 RVO ist, daß im Vergleich zur übrigen Bevölkerung eine erheblich höhere arbeitsbedingte Gefährdung einer bestimmten Personengruppe durch besondere Einwirkungen vorliegt.

 

Orientierungssatz

Zur Nichtanerkennung einer Kehlkopfkrebserkrankung eines Rohrleitungsbauers bzw Straßenbauarbeiters, der während seiner beruflichen Tätigkeit Einwirkungen von Asbest, Zementstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt war, als Berufskrankheit bzw Quasi-Berufskrankheit.

 

Fundstellen

Breith. 1999, 676

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