Entscheidungsstichwort (Thema)

Einarbeitungszuschuß. Erfordernis der Arbeitslosmeldung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Einarbeitungszuschuß nach § 49 AFG setzt nur die Arbeitslosigkeit des einzustellenden Arbeitnehmers voraus, nicht aber auch dessen Arbeitslosmeldung.

 

Orientierungssatz

Der Bundesanstalt für Arbeit ist es nicht gestattet, über ihre Dienstanweisungen Tatbestandsvoraussetzungen für Leistungen nach dem AFG einzuführen, die weder im AFG noch in den Rechtsverordnungen und Anordnungen zum AFG normiert sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.05.1993; Aktenzeichen 7/9b RAr 14/92)

BSG (Urteil vom 21.04.1993; Aktenzeichen 11 RAr 47/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652270

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