Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenbehandlung. keine Kostenübernahme bei Fehlen von vertragsärztlicher Verordnung

 

Orientierungssatz

Leistungen der Krankenbehandlung (hier: Computeranlage zur Durchführung eines Hirnleistungstrainings), die nicht von einem Vertragsarzt verordnet worden sind, begründen keinen Sachleistungsanspruch des Versicherten (vgl ua BSG vom 19.11.1996 - 1 RK 15/96 = BSGE 79, 257).

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Kostenübernahme zur Ausstattung einer Computeranlage zur Durchführung eines Hirnleistungstrainings (entsprechende Hardware und Software).

Der 1940 geborene und bei der Beklagten freiwillig versicherte Kläger leidet u. a. an einer cerebrovaskulären Insuffizienz mit einer reduzierten Belastbarkeit und einer Minderung der kognitiven Leistungen. Mit Schreiben vom 3. März 1994 beantragte er bei der Beklagten, die Kosten für ein Hirnfunktionstraining am Computer zu übernehmen und dafür eine entsprechende Computeranlage zu gewähren. Ein entsprechendes Hirnleistungstraining sei ihm von der Fachklinik E (Aufenthalt 29. September 1993 bis 8. Dezember 1993) empfohlen worden. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung der Fachklinik (ohne Datum) sowie eine Bescheinigung der Neurologischen Klinik mit Klinischer Neurophysiologie der Medizinischen Hochschule H (MHH), Prof. Dr. D, vom 22. Februar 1994 sowie einen Kostenvoranschlag über ein "Angebot Training Cognition-1" des Bildungswerkes der Deutschen Angestellten Gewerkschaft e. V. vom 22. Februar 1994 vor. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDK), Beratungsstelle H, vom 17. Juni 1994 ein. Sie lehnte den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme eines Computers für Hirnfunktionstraining mit Bescheid vom 19. Juli 1994 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. August 1994 Widerspruch ein. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 als unbegründet zurück. Bei dem beantragten Personal-Computer handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nicht in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung falle. Obwohl dem Antrag schon deshalb nicht habe entsprochen werden können, habe die Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme des MDK eingeholt. Die Gutachterin habe festgestellt, dass zur Durchführung eines Hirnfunktionstrainings kein technisches Hilfsmittel erforderlich sei, da der angestrebte Effekt auch durch entsprechende Konzentrations- und Denkspiele zu erzielen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 2. November 1994 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es handele sich bei dem Computer nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Der Computer sei für ihn notwendiger medizinischer Behandlungsbestandteil zur Durchführung des Hirnleistungstrainings und fördere des weiteren zusätzlich die Verbesserung der Teilnahme am täglichen Leben. Der Kläger verweist auf die schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste des Prof. Dr. D und des Dr. Sch

Der Kläger hat den Entlassungsbericht der W H Klinik Bad N vom 9. September 1994, eine Bescheinigung der Klinik vom 18. September 1994, unterzeichnet von dem Diplom-Psychologen Sch sowie ein Gutachten des Diplom-Psychologen Sch vom 11. Oktober 1995 vorgelegt.

Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG beantragt, die Beklagte dahingehend zu verurteilen, die Kosten für eine Hirnleistungstrainingsanlage mit Software insoweit zu übernehmen, als sie über eine gewöhnliche PC-Anlage hinausgehen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. September 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, als Anspruchsgrundlage könne allenfalls § 32 Abs 1 Sozialgesetzbuch -- Gesetzliche Krankenversicherung -- SGB V -- in Betracht kommen, wonach Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln haben. Derartige Heilmittel (in Abgrenzung zu den Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V) würden hier begehrt, weil es das Ziel des Hirnleistungstrainings sei, krankheitsbedingte Funktionsschwächen zu lindern oder zu heilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -- BSG -- (BSGE 73, 271, 278 ff; Urteil vom 19. November 1996 -- 1 RK 15/96 --) gewähre § 32 jedoch nur ein ausfüllungsbedürftiges Rahmenrecht. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Heilmittel könne erst dann entstehen, wenn dieses von einem an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arzt verordnet worden sei. Die Kammer halte diese Rechtsprechung für überzeugend; auf die entsprechende Begründung in den genannten Urteilen, insbesondere auf § 73 Abs 2 Nr 7 SGB V, werde insoweit hingewiesen. Die Verordnung eines Vertragsarztes über die vom Kläger erstrebten Geräte und Programme liege jedoch nicht vor. Bisher seien lediglich Bescheinigungen von Krankenhausärzten bzw Diplom-Psychologen eingereicht worden. Schon aus diesem Grund könne ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Hirnleistungstrainingsanlage bzw di...

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