Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. chronisch-atrophe Schleimhautentzündung der oberen Atemwege mit vermehrter Infektanfälligkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung, daß eine bestimmte Personengruppe (§ 551 Abs 1 S 2 RVO) durch ihre Arbeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist, scheitert nicht daran, daß sie hinsichtlich ihrer Gefährdung für einen statistischen Vergleich mit der Gesamtbevölkerung zu klein ist.

2. Eine Gesundheitsstörung ist auch dann nach § 551 Abs 2 RVO "wie eine Berufskrankheit" zu entschädigen, wenn sie durch berufliche Einwirkungen verursacht worden ist und feststeht, daß eine Vielzahl gleichartiger Erkrankungen zu erwarten wäre, wenn die betroffene Berufsgruppe für statistische Erhebungen groß genug wäre.

 

Orientierungssatz

1. Zur Entschädigung einer "chronisch-atrophen Schleimhautentzündung der oberen Atemwege mit vermehrter Infektanfälligkeit und sensorischer Minderung von Geruch und Geschmack" infolge einer langjährigen Formaldehyd-Exposition (hier: Tätigkeit als Pathologiepfleger)

2. Unter dem Begriff der Rhinopathie sind nur krankhafte Veränderungen der Nase im Zusammenhang mit allergisierenden Stoffen erfaßt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653771

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