Leitsatz (amtlich)

Ein Facharzt für Anästhesie, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit der KÄV zur stationären Tätigkeit im Rahmen seines Fachgebietes in einem Belegkrankenhaus ermächtigt ist, ist nach BPflV § 3 Abs 2 auch als Nichtbelegarzt zur gesonderten Abrechnung seiner Leistungen im belegärztlichen Bereich gegenüber der KÄV berechtigt, wenn bei dem Krankenhaus ein dringendes, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis nach seiner Beteiligung an der stationären Versorgung von Kassenpatienten besteht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651633

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