Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. Berufskraftfahrer. Verweisungstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Berufskraftfahrer ist nach 2jähriger Ausbildung und entsprechender tariflicher Einstufung in den oberen Bereich der Angelernten einzustufen.

2. Als Angelernter im oberen Bereich kann der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes scheiden aus. Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssen sich vielmehr durch Qualitätsmerkmale, zB das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl BSG vom 29.3.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 45). Herausgehobene ungelernte Tätigkeiten kommen hierfür durchaus in Betracht. So hat das BSG eine Einweisungszeit von wenigen Tagen ausreichen lassen (vgl BSG vom 14.9.1995 - 5 RJ 10/95 ).

3. Als solche konkret zu benennenden Verweisungstätigkeiten kommen für einen Berufskraftfahrer Tätigkeiten eines Tankwarts/Shopverkäufers/Servicemanns in einer Tankstelle, Sichtkontrolleurs und einfache Bürotätigkeiten in Betracht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen B 4 RA 44/96 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659002

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