Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers und der BA braucht nicht zu erfolgen, wenn die beklagte Krankenkasse pauschal und nicht personenbezogen Beiträge fordert. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine fehlende personenbezogene Spezifizierung des Beitragsbescheids nachzuholen. Dies kann insbesondere nicht durch eine Beiladung im gerichtlichen Verfahren erfolgen (vgl BSG vom 1.12.1977 12 RK 13/77 = BSG SozR 2200 § 1227 Nr 10 und BSG vom 17.12.1985 12 RK 30/83 = SozR 2200 § 1399 Nr 16). Dieser Bestimmtheitsmangel des Beitragsbescheides führt zugleich zu seiner Rechtswidrigkeit, so daß er ohne weiteres aufzuheben ist.

2. Die Krankenkasse erhebt ihre Krankenversicherungsbeiträge und entscheidet als Einzugsstelle über die Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur BA und dabei über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe durch Bescheid und erforderlichenfalls durch Widerspruchsbescheid (vgl § 1399 Abs 3 RVO). Es ist ihr verwehrt, Beitragsschuldner im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) in Anspruch zu nehmen. Derartige Klagen sind nur zulässig, "wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte".

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.1988; Aktenzeichen 12 RK 36/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659900

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge