Entscheidungsstichwort (Thema)

Frauenarzt. Knochendichtemessung. fachfremde Leistung

 

Orientierungssatz

Die Durchführung von Knochendichtemessungen gehört nicht zu den umschriebenen Gebieten der Frauenheilkunde. Insbesondere gehört sie nicht zur "Gynäkologischen Endokrinologie" (Festhaltung ua an LSG Celle vom 22.2.1995 - L 5 Ka 46/93).

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Osteodensitometrie (Knochendichtemessung) berechtigt ist.

Der Kläger ist als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Hildesheim niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

Im November 1991 beantragte er die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen der Osteodensitometrie. Die Beklagte - Bezirksstelle Hildesheim - lehnte den Antrag ua unter Hinweis auf die Feststellung der Ärztekammer Niedersachsen vom 11. März 1992 mit der Begründung ab, die Osteodensitometrie sei als radiologische Skelettdiagnostik für das Fachgebiet des Frauenarztes fachfremd. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Vorstand der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 1992 - dem Kläger zugestellt am 10. Dezember 1992 - als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 16. Dezember 1992 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Behandlung von Frauen zur Vorbeugung gegen sowie zur Milderung von Osteoporosen sei zumindest auch Aufgabe von Frauenärzten. Eine derartige Therapie sei jedoch ohne Knochendichtemessung nicht verantwortungsvoll durchzuführen. Angesichts dessen könnten Frauenärzte hiervon nicht ausgeschlossen werden. Ferner hat sich der Kläger auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen und diesbezüglich folgendes geltend gemacht: Als er im November 1991 den Antrag auf Genehmigung der Durchführung und Abrechnung der Osteodensitometrie gestellt habe, sei auch die Ärztekammer Niedersachsen noch der Auffassung gewesen, daß die Messung der Knochendichte zum Fachgebiet der Gynäkologie zugehörig sei; jedenfalls sei keine gegenteilige Auffassung von ihr vertreten worden. Auch die Bezirksstelle Hildesheim der Beklagten habe gegen seinen Antrag im Eingangsbestätigungsschreiben vom 17. Dezember 1991 keine Bedenken erhoben, sondern ihn vielmehr noch aufgefordert, den formularmäßigen Antrag nachzureichen. Sogar ein beratender Arzt der Beklagten habe lediglich auf fehlende Richtlinien und die deshalb gegebene Notwendigkeit hingewiesen, den Fachkundenachweis nach den Radiologie-Richtlinien durch Teilnahme an einem Sonderkurs im Strahlenschutz zu erwerben. Außerdem sei er von der Beklagten für eine Großveranstaltung und eine Nachfolgeveranstaltung als Referent zum Problem der Therapie der Osteoporose verpflichtet worden. Es könne nicht angehen, ihn einerseits als Experten in aller Öffentlichkeit darzubieten, ihm aber andererseits zu bescheinigen, daß für ihn das Gebiet der Knochendichtemessung fachfremd sei. Er, der Kläger, habe im Vertrauen darauf, die beantragte Genehmigung zu erhalten, an einem Tageskurs des Dr. Dr. E teilgenommen, der mit nicht unerheblichen Kosten verbunden gewesen sei; ferner habe er das Gerät Bonscanner XCT 900 zu einem Preis von mehr als 100.000,- DM erworben. Schließlich beruft sich der Kläger auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Diesbezüglich weist er darauf hin, daß anderen Gynäkologen die streitige Genehmigung erteilt worden sei.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 1996 die Klage abgewiesen. Der Genehmigung stehe entgegen, daß der Kläger als Gynäkologe nur innerhalb des Fachgebiets der Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig werden dürfe, wobei die Osteodensitometrie nicht zu diesem Gebiet gehöre. Die Osteodensitometrie stelle eine spezielle radiologische Untersuchung der Knochenstruktur dar, die in den Zuständigkeitsbereich des Radiologen und des Orthopäden falle. Dies habe das LSG Niedersachsen mit zwei rechtskräftigen Urteilen vom 22. Februar 1995 (Az.: L 5 Ka 43/93 und L 5 Ka 46/93) entschieden; das Gericht halte die Entscheidung für überzeugend und mache sich deren Argumentation zu eigen. Der Kläger könne auch keinen Anspruch auf die streitige Genehmigung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten. Einen Vertrauensschutztatbestand könne er für sich nicht in Anspruch nehmen. Schon aus seinem eigenen Vortrag sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt eine als verbindlich auszulegende Erklärung abgegeben habe, wonach ihm die Genehmigung dieser Leistungen in Aussicht gestellt werde. Insbesondere das insoweit ins Feld geführte Schreiben des beratenden Arztes Dr. Z (vom Oktober 1991) stütze diese Auffassung nicht; der Arzt weise hierin vielmehr ausdrücklich darauf hin, daß die Zuordnung der Knochendichtemessung zum Gebiet der Frauenheilkunde noch nicht eindeutig abgeklärt sei. Auch mit der faktischen Durchführung einer Informationsveranstaltung unter Hinzuziehung des Klägers sei keine Willenserklärung der Beklagten verbunden ...

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