Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kostentragung durch die Krankenkasse bei Erschleichen des Krankenhausaufenthalts

 

Orientierungssatz

1. Gegenüber den Vertragskrankenhäusern ist die gesetzliche Krankenversicherung auch nicht zu einer Erstattung der für einen sogenannten Krankenhauswanderer aufgewendeten Behandlungskosten verpflichtet.

2. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit iS des § 51 Abs 1 SGG kann bei der Klage eines Krankenhausträgers gegen eine Krankenkasse nur dann gegeben sein, wenn die Krankenkasse dem Krankenhaus gegenüber eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat oder wenn der Versicherte dem Krankenhausträger seine Ansprüche, die er gegen seine Krankenkasse hat, abgetreten hat.

3. Die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern werden allein durch Verträge nach den §§ 371 ff RVO geregelt.

 

Fundstellen

NJW 1989, 1566

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