Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsfall der BU tritt nicht ein, wenn der Versicherte zwar seinen bisherigen Beruf aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben kann, aber eine sogenannte Nichtverweisungstätigkeit verrichtet, und er infolge tariflich-vertraglicher Lohnabsicherung den vollen Lohn des bisherigen Berufs weiter bezieht (Fortführung von BSG 1978-01-19 4 RJ 35/77 = SozR 2200 § 1246 RVO Nr 26 und Urteil des erkennenden Senats vom 1978-10-31 = RSpDienst 1400 § 1246 Abs 2 RVO, 85).
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1655883 |
Breith. 1980, 113 |
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