Entscheidungsstichwort (Thema)

landwirtschaftliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Ausbesserungsarbeiten. Scheune. Nutzungsoption. auslaufender Betrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Solange sich ein landwirtschaftlicher Unternehmer nicht endgültig von jeglicher landwirtschaftlicher Betätigung abgewandt hat, ist die Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude auf dem Hofgelände zur Aufrechterhaltung einer Nutzungsoption für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke ausreichend, um einen wesentlichen betrieblichen Zusammenhang herzustellen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung.

Der 1953 geborene Kläger ist im Hauptberuf als Maler tätig. Er ist Eigentümer einer in H bei B gelegenen Hof- und Gebäudefläche sowie einer Forstfläche zur Größe von 0,6 ha und Ödland von 0,2 ha. Er bewohnt das Hofgebäude mit seiner Mutter, seiner Frau und zwei Kindern. Die zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Flächen sind seit 1981 verpachtet worden und seitdem wird auch kein landwirtschaftliches Nutzvieh mehr auf dem Hof gehalten. Der Kläger hat auch keinen Schlepper oder landwirtschaftliche Maschinen. Einem Vermerk des Technischen Aufsichtsbeamten der Beklagten vom 5. Dezember 1995 kann entnommen werden, daß die auf dem Hof befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude zu diesem Zeitpunkt leerstanden und nicht genutzt wurden.

Am 11. November 1995 stürzte der Kläger von einer Leiter und verletzte sich beide Fersenbeine. Zu dem Unfall war es gekommen, nachdem die Firma W in V an der Stirnseite der auf dem Hofgelände belegenen Scheune ein neues Schiebetor eingebaut hatte und der Kläger anschließend oberhalb des Tores eine Regenschutzleiste montieren wollte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. März 1996 die Gewährung von Leistungen aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, der Unfall des Klägers habe sich nicht bei versicherter Tätigkeit ereignet. Das Hofgebäude, an dem die Ausbesserungsarbeiten vorgenommen worden seien, dienten nicht mehr einem landwirtschaftlichen Unternehmen, sondern lediglich privaten Wohnzwecken. Die zum Unfall führende Tätigkeit sei demnach als eigenwirtschaftlich einzustufen. Mit seinem rechtzeitig erhobenen Widerspruch machte der Kläger demgegenüber geltend, daß in dem betreffenden Gebäude die Gerätschaften für seine bescheidenen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten lagerten. Er führe auf der zum Hof gehörenden Forstfläche Holzeinschlag für Kaminholz für den Eigen- und Fremdbedarf aus. Nach erneuten Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 zurück. Der Technische Aufsichtsdienst habe ermittelt, daß in der Scheune nur noch Material der Dorfgemeinschaft lagerte und die dort abgestellten landwirtschaftlichen Geräte dem Nachbarn des Klägers gehörten. Das Holz lagere im wesentlichen in dem ebenfalls auf der Hoffläche befindlichen Schuppen. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Scheune noch wesentlich landwirtschaftlichen bzw forstwirtschaftlichen Zwecken diene.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Oldenburg durch Urteil vom 27. Januar 1999 abgewiesen. Es hat erläutert, daß die vom Kläger ausgeführten Arbeiten nicht dem Versicherungsschutz aus § 777 Nr. 3 RVO unterfielen. Zwischen dem versicherten Gegenstand und den Ausbesserungsarbeiten bestehe ein augenfälliges Mißverhältnis. Aus den Ermittlungen der Beklagten könne entnommen werden, daß der Kläger aus dem Erlenbestand lediglich Kümmerholz gewinne und die vorgelegten Steuerbescheide der Jahre 1994 bis 1996 belegten, daß der Kläger Einkünfte aus land- bzw forstwirtschaftlicher Tätigkeit nicht erzielt habe. Soweit auf den Fotos des Technischen Aufsichtsdienstes wertvolles Holz zu sehen sei, stamme dieses offenkundig von einer zufällig auf dem Hofgelände aus Gefährdungsgründen geschlagenen Eiche.

Gegen dieses seinem Bevollmächtigten am 12. Februar 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. März 1999 Berufung eingelegt. Er macht geltend, daß es sich bei den auf den Fotos der Beklagten zu erkennenden Hölzern nicht um Kümmerholz handele, sondern um Brennholz im Werte von etwa 2.000 DM. Der Erlenbestand, der zum Hof gehöre, habe einen Wert von etwa 12.000 DM. Das folge aus der Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Weser-Ems (Bezirksförsterei Dinklage) vom 1. März 1999. Selbst wenn man davon ausgehen müsse, daß es sich bei seinem Unternehmen nur um ein Kleinstunternehmen handele, diene doch die Scheune diesem forstwirtschaftlichen Unternehmen. Der Kläger legt ferner ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. F vom 22. Februar 1999 vor, wonach er wegen der Folgen seiner Fersenbeintrümmerbrüche beidseits orthopädische Spezialschuhe tragen müsse und von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

1.

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Januar 1...

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