Leitsatz (amtlich)
1. Der Berufungsausschließungsgrund des SGG § 144 gilt nur für Sozialleistungen und nicht für privatrechtliche Ansprüche, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß SGG § 51 nicht gegeben ist.
2. Für Klagen gegen die BA auf Gewährung eines sogenannten Pendlerdarlehens ist der Rechtsweg gemäß SGG § 51 nicht gegeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI1650843 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen