Leitsatz (amtlich)

1. Einem früheren Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Bremen steht kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß AFG § 134 zu. Er übt während seiner praktischen Ausbildung keine beitragspflichtige Beschäftigung iS des AFG § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b aus, legt vielmehr "ein von praktischen Intervallen unterbrochenes Studium zurück und ist als Student gemäß AFG § 169 Nr 1 iVm RVO § 172 Abs 1 Nr 5 versicherungsfrei.

2. Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Bremer Rechtspraktikanten stellt kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS des AFG § 134 Abs 2 Nr 1 dar. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtspraktikanten- und Referendarverhältnisse zwingt nicht zu ihrer Gleichbehandlung gemäß GG Art 3 Abs 1 im Rahmen des AFG § 134.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1659563

Breith. 1984, 333

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge