Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschiedenenwitwenrente. Unterhaltsverzicht

 

Orientierungssatz

1. Ein zwischen den Eheleuten im Scheidungsverfahren vereinbarter vollständiger Unterhaltsverzicht steht einem Rentenanspruch nach § 1265 Abs 1 S 2 RVO nicht nur dann nicht entgegen, wenn Gründe iS der Nr 1 die ausschließliche Ursache für den Unterhaltsverzicht gebildet haben (teilweise Abweichung von BSG vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86; 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87; 19.1.1989 - 4 RA 16/88 = SozR 2200 § 1265 Nr 92, 93, 94). Es genügt andererseits nicht, daß derartige Beweggründe nur eine wesentliche (Mit-)Ursache in einem Bündel verschiedener Ursachen und Beweggründe waren (teilweise Abweichung von BSG vom 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86; 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 2200 § 1265 Nr 90, 98). Erforderlich ist vielmehr, daß Gründe iS der Nr 1 die dominierende Ursache für die Erklärung des Unterhaltsverzichts waren, insbesondere keine anderen Gründe feststellbar vorgelegen haben, die neben den Umständen iS der Nr 1 von gleichwertiger Bedeutung waren.

2. Für die Vorausschau, ob es als ausgeschlossen angesehen werden konnte, daß die den Unterhaltsanspruch hindernden Gründe bis zum Lebensende des Versicherten wieder entfallen könnten, ist auf die Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erklärens des Unterhaltsverzichts abzustellen, die spätere tatsächliche Entwicklung muß insoweit unberücksichtigt bleiben (teilweise Abweichung von BSG vom 28.6.1989 - 5 RJ 9/88 = SozR 2200 § 1265 Nr 98).

3. Bei einem 47jährigen, im Zeitpunkt der Scheidung arbeitslosen, aber nicht erwerbsunfähigen Versicherten ist in der Regel nicht die Erwartung begründet, er werde bis zu seinem Lebensende unterhaltsunfähig bleiben. Das gilt auch dann, wenn er trunksüchtig war.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.1992; Aktenzeichen 5 RJ 42/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667430

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