Verfahrensgang

SG Oldenburg (Gerichtsbescheid vom 14.10.2003; Aktenzeichen S 41 AL 210/03)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 35/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen denGerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 16. Januar 2003 für eine Restanspruchsdauer von 148 Tagen. Die Beklagte lehnt die Zahlung wegen eines angenommenen Erlöschens des Anspruchs durch Zeitablauf ab, § 147 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III).

Die im Juni 1974 geborene Klägerin absolvierte von August 1996 bis Juni 1998 eine von der Beklagten finanzierte Umschulungsmaßnahme zur Restaurantfachfrau. Diese Weiterbildungsmaßnahme wurde von der Beklagten finanziert, ua mit Unterhaltsgeld (Uhg), das Bemessungsentgelt (= wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt) betrug zuletzt 510,00 DM. Das Uhg wurde bis zum 27. Juli 1998 gezahlt, da erst an diesem Tage die mündliche Abschlussprüfung statt fand. Auf ihre Meldung vom 1. Juli 1998 erhielt die Klägerin Alg ab dem 28. Juli 1998 für eine Anspruchsdauer von 364 Tagen (Bewilligungsbescheid vom 17. August 1998, Bemessungsentgelt wie zuvor 510,00 DM, wöchentlicher Leistungssatz 218,19 DM, Vomhundertsatz 60, Leistungsgruppe A, kein Kindermerkmal). Das Alg wurde letztlich bis zum 10. März 1999 gezahlt. Für die Zeit ab dem 11. März 1999 wurde die Bewilligung des Alg aufgehoben (Bescheid vom 4. Mai 1999). Grund war der Bezug von Mutterschaftsgeld ab dem 11. März 1999 für ihr am 22. April 1999 geborenes erstes Kind. Das zweite Kind der Klägerin wurde am 4. Januar 2001 geboren. Der Bezug des Mutterschaftsgeldes endete am 17. Juni 1999; vom 18. Juni 1999 bis 3. Januar 2003 erhielt die Klägerin Erziehungsgeld.

Die Klägerin meldete sich am 16. Januar 2003 wiederum arbeitslos und begehrte Leistungsgewährung. Ihre Verfügbarkeit schränkte sie wegen Kindesbetreuung auf 15 Wochenstunden ein (Montag bis Freitag, 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr). Mit Bescheid vom 6. Februar 2003 wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Anspruch auf Alg sei am 29. Juli 2002 erloschen. Seit dem habe die Klägerin nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben. Sie erfülle auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), da sie innerhalb der Vorfrist von 1 Jahr vor dem 16. Januar 2003 kein Alg bezogen habe. Der dagegen eingelegte nicht begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 25. April 2003 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Sie hat vorgetragen, dass noch ein Restanspruch auf Alg bestehe. Der Anspruch sei nicht erloschen. Durch die Zahlung von Mutterschafts- bzw Erziehungsgeld sei der Ablauf der Erlöschensfrist gehemmt. Insbesondere seien Kindererziehungs- und Betreuungszeiten bei der Berechnung der 4-Jahres-Frist des § 147 Abs 2 SGB III nicht zu berücksichtigen. Sie sei auch nicht auf die vermeintliche Möglichkeit des Erlöschens des Anspruchs auf Alg hingewiesen worden. Die Beklagte habe ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt. Im Übrigen habe der Bezug von Erziehungsgeld anwartschaftsbegründende Wirkung.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Alg-Anspruch der Klägerin erloschen sei, § 147 Abs 2 SGB III. Diese Vorschrift enthalte eine Ausschlussfrist, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig ablaufe. Eine Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten sei nicht ersichtlich.

Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 20. Oktober 2003 zugestellt.

Die Klägerin hat am 3. November 2003 Berufung eingelegt. Sie trägt noch vor, dass die Vorschrift des § 147 Abs 2 SGB III gegen Art 6 Grundgesetz (GG) verstoße. Als Mutter verdiene sie besonderen Schutz. Ihr Anspruch auf Alg sei daher bestehen geblieben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 10. April 2003 aufzuheben,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – auf ihren Antrag vom 16. Januar 2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 5. April und 26. April 2004) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter, §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2, 155 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht be...

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