Verfahrensgang

SG Oldenburg (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen S 4 AL 224/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts Oldenburg vom27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) von der Beklagten für die Zeit vom 7. August bis 31. Oktober 2000. Streitig ist die Frage, ob der Kläger neben einer weiter ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat oder ob lediglich die Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden reduziert wurde.

Der im Dezember 1946 geborene Kläger war seit dem 1. November 1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität G. im Freistaat H. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war geregelt durch den Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 1997. Danach wurde der Kläger als nicht vollbeschäftigter Angestellter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten befristet für die Zeit bis zum 31. Oktober 2000 eingestellt. Er wurde als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt und ihm wurde Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben. Arbeitsort war G.. In § 6 des Arbeitsvertrages war in einer Nebenabrede vereinbart, dass der Kläger für die Zeit vom 1. November 1997 bis 30. April 1998 mit weiteren 50 vH der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten im Rahmen eines Drittmittelprojektes, also insgesamt als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt wird. Diese Beschäftigung im Rahmen von Drittmittelprojekten wurde zweimal verlängert, und zwar mit Vertrag vom 7. Mai 1998 (bis 30. April 2000) und mit weiterem Vertrag bis 31. Juli 2000, so dass der Kläger vom 1. November 1997 bis 31. Juli 2000 voll beschäftigt war.

Nach dem Vorbringen des Klägers und einer Auskunft der Technischen Universität G. vom 18. Februar 2003 war der Kläger für die Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 2000 mit 20 Wochenstunden eingestellt, um vor allem Tätigkeiten in der Lehre wahrzunehmen; der Kläger hat Seminare abgehalten, Übungen und Klausuren erarbeitet und korrigiert. In der anderen Tätigkeit, die durch Drittmittelfinanzierung gesichert war, wurden zusätzlich Forschungsleistungen erbracht. Hierzu hatten Firmen der Universität Aufträge erteilt, die wissenschaftlich abgearbeitet wurden. Die Drittmittel wurden von der Universität G. eingenommen, verwaltet und zur Deckung der Personalausgaben des Klägers – mittelbar – verwandt. In beiden Bereichen, in denen der Kläger zu arbeiten hatte, war sein Vorgesetzter und ihm gegenüber weisungsbefugt Prof. I..

Der Kläger meldete sich am 7. August 2000 teilarbeitslos und begehrte Leistungsgewährung. Dieser Antrag blieb erfolglos, weil die Beklagte der Ansicht war, dass nur eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe; die Arbeitszeit sei ab dem 1. August 2000 lediglich von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert worden (Bescheid vom 28. November 2000, Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2001).

Der Kläger hat am 5. Juni 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben und vorgetragen, dass tatsächlich zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen vorgelegen hätten. Die eine Beschäftigung habe den Bereich der Lehre erfasst, in der anderen Beschäftigung habe er – der Kläger – Forschungsarbeit in Drittmittelprojekten erbracht, Forschungsprojekte, die Prof. I. von den Firmen besorgt und in denen er – der Kläger – mitgearbeitet habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2002 abgewiesen und ist in der Begründung im Wesentlichen der Ansicht der Beklagten gefolgt. Es habe nur ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen.

Das Urteil wurde dem Kläger am 12. Juli 2002 zugestellt.

Der Kläger hat am 12. August 2002 Berufung eingelegt. Er wiederholt vertiefend seine bisherige Begründung.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 27. Juni 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2001 aufzuheben,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 7. August 2000 Teilarbeitslosengeld für die Zeit vom 7. August bis 31. Oktober 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Der Senat hat eine Auskunft der Technischen Universität G. vom 18. Februar 2003 zur Frage der Beschäftigung des Klägers an der Universität eingeholt. Die Auskunft hat folgenden Wortlaut:

„Herr Dipl.Ing. J. K., geb. am 13. Dezember 1946, war vom

01. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000

als wissenschaftlicher Mitarbeiter der TU G. angestellt.

In der Zeit vom

01. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000

nahm er als nichtvollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von 50 v.H. der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten (20 Stunden/Woche) Aufgaben vor allem in der Lehre war, die in der Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen (Durchführung von Übungen, Seminaren …) bestanden. Die (halbe)...

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