nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 05.10.2000; Aktenzeichen S 7 SB 21/99)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) im Wege der Neufeststellung.

Bei dem 1951 geborenen Kläger war zuletzt durch Vergleich vor dem Landes-sozialgericht Niedersachsen (L 9 SB 130/96) vom 17. Juli 1998 (Ausfüh-rungsbescheid vom 11. August 1998) ein GdB in Höhe von 30 festgestellt wor-den. Der GdB beruhte auf folgenden Behinderungen

1. Psychosomatische Störung (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 30) 2. Wirbelsäulenschaden (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 10) 3. Migräne (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 10) 4. chronisch wiederkehrende Gastritis (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 10).

Entsprechend dem Vergleich vor dem LSG Nds stellte der Kläger im Hinblick auf sein seit März 1998 bestehendes Schulterleiden am 15. September 1998 den streitbefangenen Neufeststellungsantrag. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen (u.a. Bericht über eine Magnetreso-nanztomographie -MRT- der rechten Schulter vom 26. März 1998; Entlas-sungsbericht der Parkklinik, Bad Rothenfelde, vom 10. September 1998; MDKN-Gutachten vom 29. September 1998) stellte der Beklagte mit Bescheid vom 9. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 zwar das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (§ 33b Abs 2 Nr 2b Einkommensteuergesetz - EStG -) und das Vorliegen einer weiteren Funktionsbehinderung (Funktionsstörung der rechten Schulter - verwaltungsinterner Einzel-GdB: 10) fest, lehnte jedoch die Erhö-hung des GdB ab.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Januar 1999 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass der GdB wegen der Beschwerden in den Bereichen Arm, Schulter und Wirbelsäule mindestens 50 erreiche. Zur Begründung hat er sich u.a. auf einen MRT-Bericht (rechte Schulter) vom 25. März 1999 beru-fen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage nach Einholung eines Befundberichtes des Chirurgen Dr. H. vom 9. November 1999 und eines orthopädi-schen Gutachtens des Dr. I. vom 6. März 2000 mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es seit Erlass des Bescheides vom 11. August 1998 nur im Bereich der rechten Schulter zu einer Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen gekommen sei. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des behandelnden Arztes Dr. H. und des Sachverständigen Dr. I. handele es sich nur um geringfügige Funktionseinschränkungen, sodass der sich daraus erge-bende Einzel-GdB iHv 10 nicht zu einer Höherbewertung des Gesamt-GdB füh-ren könne. Insgesamt stelle sich die Bewertung des GdB mit 30 als eher güns-tig dar, weil laut Entlassungsbericht der J., keine wesentli-che psychiatrische, neurologische oder psychosomatische Erkrankung vorliege.

Gegen diesen dem Kläger am 11. Oktober 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung vom 24. Oktober 2000. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Schulterschaden zu niedrig bewertet worden sei. Es handele sich um einen Sehnenabriss der Gelenkkugel mit der Folge, dass die Kugel nach vorne herausrage. Eine sachgerechte Beurteilung sei nur unter Berücksichtigung der vom Radiologen Dr. K. erhobenen Befunde möglich.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Os-na-brück vom 05. Oktober 2000 den Bescheid des Beklagten vom 9. November 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1999 abzuändern,

2. den Beklagten zu verpflichten, ab März 1998 einen GdB in Höhe von mindestens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Funktionsbeeinträchtigungen an der rechten Schulter nur einen Einzel-GdB von 10 bedingen und sich deshalb nicht auf den Gesamt-GdB auswirken würden.

Der erkennende Senat hat zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachver-haltes einen Befundbericht des Radiologen Dr. K. vom 26. Februar 2001 (nebst Berichten dieses Arztes aus dem Zeitraum Oktober 1993 bis Juli 2000) eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Oldenburg - Außenstelle Osnabrück - (51-4665), die Gerichtsakte SG Osnabrück S 7 Vs 399/94 / LSG Nds L 9 SB 130/96 sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines höheren GdB als 30 abge-lehnt.

Eine Neufeststellung des GdB kann nicht erfolgen, da seit der letzten rechtsver-bindlichen Feststellung des GdB (Vergleich vor dem LSG Nds am 17. Juli 1998) keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen des Kläge...

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