nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 21.01.2002; Aktenzeichen S 9 RI 209/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Der 1956 geborene Kläger hat in den Jahren von 1972 bis 1976 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker durchlaufen. Im Anschluss daran war er als Fahrer mit Führerschein Klasse II, später im Tunnelbau tätig. Seit 1990 war er als Auslieferungsfahrer im Getränkegroßhandel beschäftigt. Seit Mai 2000 ist er - insbesondere wegen Wirbelsäulenbeschwerden - arbeitsunfähig. Aus der in der Zeit vom 6. August bis 6. September 2000 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik I. wurde der Kläger als arbeitsunfähig für die zuletzt verrichtete Tätigkeit entlassen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 6. September 2000 hielt man ihn gleichwohl für in der Lage, vollschichtig körperlich mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen und ohne häufiges Heben und Tragen zu verrichten.

Am 13. November 2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU). Dem fügte er einen Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin J. vom selben Tag bei. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens trug er vor, überhaupt nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit in nennenswertem Umfang arbeiten zu können. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin von Dr. K. auf orthopädischem Fachgebiet begutachten, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in gelegentlichem Haltungswechsel verrichten. Mit Bescheid vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab. Der Kläger könne trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Stade erhoben und zur Begründung vorgetragen, er könne wegen der Wirbelsäulenbeschwerden selbst leichte Arbeiten nicht mehr verrichten. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr. L. und des Arztes für Allgemeinmedizin J. beigezogen und die Klage dann mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2002 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe sich von dem Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers gelöst, so dass er keinen Berufsschutz mehr habe. Er müsse sich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen lassen. Dort könne er noch in voller Schicht mindestens körperlich leichte Arbeiten verrichten, so dass weder EU noch BU vorlägen.

Gegen den ihm am 23. Januar 2002 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich die am 21. Februar 2002 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er hält daran fest, dass er insbesondere wegen der Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten könne. Dazu beruft er sich insbesondere auf ein von ihm vorgelegtes Attest des Dr. L. vom 19. März 2002.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 21. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2001 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 21. Januar 2002 zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat einen Befundbericht von Dr. L. beigezogen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Befundberichtes vom 10. März 2002 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen EU oder BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht nicht zusteht.

Der Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2002 ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das SG den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hierzu sind die Beteiligten vorher zu hören, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese gesetzliche Verpflichtung beinhaltet mindestens eine Wiederholung des allgemein geltenden Grundsatzes, dass den Beteiligten vor jeder Ents...

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